Sehr geehrter Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Wie Sie richtig erkannt haben, ordnet § 439 Abs. 2 BGB
an, dass der Verkäufer alle Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat, wozu in Ihrem Fall auch die Versandkosten gehören. Hierbei gehe ich davon aus, dass der Sachmangel an sich und die Pflicht zur Nacherfüllung an sich unstreitig sind.
Offenbar befindet sich jedoch in den AGB des Verkäufers eine Klausel, die die Übernahme der Versandkosten ausschließt. Hier ist dann weiter § 309 Nr. 8 b) cc) BGB
zu beachten, wonach bei dem Verkauf von neu hergestellten Sachen der Verwender seine Pflicht zur Tragung der Aufwendungen für die Nacherfüllung nicht ausschließen darf. Diese Vorschrift richtet sich zwar grundsätzlich erst einmal an Verbraucher. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt diese Vorschrift aber auch entsprechend bei Verträgen zwischen Unternehmen (BGH NJW 1981, 1510
, BGH vom 20.04.1993, X ZR 67/92
).
Darauf, dass Sie Kleingewerbetreibender sind, kommt es also nicht an. Selbst wenn Sie ein großes Unternehmen mit vielen Mitarbeitern hätten, könnten Sie sich auf § 309 Nr. 8 b)cc) BGB
berufen.
Sie sollten den Lieferanten auf die Unwirksamkeit seiner AGB hinweisen und die Übernahme der Versandkosten verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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[...dass der Sachmangel an sich und die Pflicht zur Nacherfüllung an sich unstreitig sind...]
Der Verkäufer schreibt natürlich nicht, dass er den Mangel anerkennt, vielmehr möchte er ja zunächst die Ware nach der Rücksendung selbst prüfen und dann entscheiden.
Für diese Rücksendekosten aber möchte er eben nicht aufkommen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Klarstellung. Es hätte ja sein können, dass der Verkäufer an einem anderen Teil derselben Charge, die sich noch bei ihm befindet, den Mangel bereits feststellen konnte.
Es verbleibt aber bei meiner Antwort, dass im Fall eines Sachmangels die Kosten der Rücksendung vom Verkäufer zu tragen sind, da eine anderweitige Vereinbarung in den AGB unwirksam ist. Sie müssten die Kosten in diesem Fall dann nur vorstrecken.
Sie sollten die Mängel vor Rückversand gut dokumentieren durch Fotos und Hinzuziehen eines Zeugen, falls die Touchscreens abhanden kommen, da Sie im Fall eines Prozesses hier beweispflichtig sind.
Ob auch für den Fall, dass kein Sachmangel vorliegt, die Kosten des Hin- und Herversendens vom Verkäufer zu tragen sind, könnte man allein mit § 448 BGB
argumentieren, wonach der Käufer die Kosten des Versands nur dann zu tragen hat, wenn diese Sache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet wird. Es müsste geklärt werden, an welchem Ort der Erfüllungsort liegt, bei Ihnen oder bei dem Verkäufer. Hierfür wäre eine genaue Durchsicht des Vertrags erforderlich bzw. Bestellung, Auftragsbestätigung und AGB.
Bei einem Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB
, bei dem die Ware auf Verlangen des Verkäufers versendet wird, bleibt der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort, und dies auch gegenüber Verbrauchern. Zudem ist § 269 BGB
zu beachten, wonach Erfüllungsort im Zweifel der Wohn- bzw. Geschäftsssitz des Verkäufers ist. Üblicherweise findet sich auch eine diesbezügliche Klausel in den AGB.
Ohne den Vertrag genau prüfen zu können, vermute ich, dass Erfüllungsort beim Verkäufer ist, weil dies erfahrunsgemäß meistens so ist.
Dass Sie ein Kleinunternehmen haben, hindert die Einbeziehung der AGB nicht, auch wenn diese bei Vertragsschluss möglicherweise nicht auf der Homepage des Verkäufers einsehbar waren, was ein Verbraucher fordern könnte. Das BGB trennt anders als das HGB nicht danach, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sondern unterscheidet in §§ 13,14 nur danach, ob der Zweck des Geschäfts einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler