ich bin Eigentümer eines Hauses in Hinterlandbebauung in NRW. Im Rahmen einer Dichtigkeitsüberprüfung des Abwasserkanals wurde ein Sanierungsbedarf der Grundleitung festgestellt. Die Grundleitung hat eine Länge von ca. 45m (von meinem Haus bis zur Straße) und führt über das vorgelagerte Grundstück. Ein Leitungsrecht mit entsprechenden Instandhaltungsregelungen ist nicht im Grundbuch eingetragen. Das vorglagerte Grundstück ist im vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut (mit eigenem Kanalanschluss), der hintere Teil ist mit Garagen bebaut, die von dem Eigentümer des vorgelagerten Grundstücks vermietet sind. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass kurz hinter meiner Grundstücksgrenze vier Abzweige für die Garagen- und Hofentwässerung auf dem vorgelagerten Grundstück in die untersuchte Grundleitung münden (auf ca. 30m Länge).
Ich weiß, dass ich ein Notleitungsrecht habe, da das Haus nur über das vorgelagerte Grundstück erschlossen werden kann.
Muss sich der Eigentümer des vorgelagerten Gründstücks an den Sanierungskosten beteiligen und wenn ja, mit welchem Anteil?
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden Sie den Nachbarn mit an den Kosten beteiligen können, da eine Mitbenutzung vorliegt; denn diese anteilige Mitbenutzung lässt die anteilige Kostenerstattung erwachsen (BGH, Urt.v. 04.07.2008, Az.: V ZR 172/07
).
Schwieriger ist die Beantwortung zur Höhe des Anteils, da dabei letztlich die Gesamtfläche im Verhältnis der Hof-/Garagenfläche zu beachten sein wird, es also prozentual errechnet werden müsste, was aber nicht im Rahmen der Erstberatung und ohne Kenntnis aller Zahlen möglich ist.
Sofern keine Verständigung mit dem Nachbarn erzielt werden kann, müsste dann zur Errechnung in der Tat ein Sachverständiger herangezogen werden - ob dieses wirklich notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist, düfrte zweifelhaft sein. Hier sollten die Nachbarn aufeinander zugehen.