Guten Tag,
Grundsätzlich ist es nicht verboten, auf seinem Grundstück ein Tonstudio zu betreiben und zu musizieren. Allerdings gilt dies natürlich nicht uneingeschränkt. Gegen unzumutbare Lärmbelästigungen kann ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen (§ 1004 Abs. 1 BGB
). Was zumutbar ist, richtet sich nach § 906 BGB
in Verbindung mit § 48
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Überschreitung der dort festgelegten Grenzwerte bildet ein Indiz dafür, dass eine mehr als unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die untersagt werden kann. Das gilt insb. für die Ruhephasen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.
Wenn also die zulässigen Grenzwerte überschritten sind, können Sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im Urteil wird ein Unterlassungsbefehl ausgesprochen, bei Verstößen fallen Ordnungsgelder an. Um eine Klage vorzubereiten, sollten Sie alle Lärmbelästigungen genau protokollieren und ggfs. einen Gutachter mit Messungen beauftragen (dies kann auch im Wege eines sog. selbständigen Beweisverfahrens geschehen, das bei Gericht zu beantragen ist). Für die weiteren Schritte sollten Sie, sofern eine gütliche Einigung aussichtslos ist, anwaltlichen Rat vor Ort einholen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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ra-juhre@web.de
Diese Antwort ist vom 15.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Antwort, das hilft schon mal weiter.
Uns stellt sich jedoch jetzt noch die Frage über welchen Zeitraum hinweg die Messungen stattfinden müssen. Gibt es dort eine Art "zumutbare Gesamtdauer", z.B. eine Stunde am Tag muß geduldet werden oder einmal in der Woche ist nicht genug, um sich gestört zu fühlen (einfach, um ein Gefühl dafür zu bekommen) oder wird immer von der Überschreitung ausgegangen, egal wie hoch (natürlich über den Grenzwerten) und wie lange diese ist. Zudem haben wir ja das Problem, daß wir nicht wissen, wann das nächste Mal sein wird, sondern sozusagen in "ständiger Erwartung" leben.
Zu Ihrer Nachfrage:
Grundsätzlich ist Musizieren auch dann erlaubt, wenn es im Nachbarhaus gehört werden kann. Auch dem elektronisch verstärkten Musizieren wird man einen gewissen kulturellen Bonus zubilligen müssen, wobei aber auch dies seine Grenze haben muss. Als Richtwert kann vielleicht gelten, dass Musik von der Stereoanlage in Zimmerlautstärke abgespielt werden muss. Die Grenze des Zumutbaren für elektronisch verstärktes Musizieren könnte demnach etwas oberhalb von »im Nachbarhaus hörbar« liegen. Wenn Sie allerdings bereits die Texte mitsingen können, dann ist diese Grenze wohl überschritten. Was die Dauer angeht, muss Musizieren jedenfalls außerhalb der Ruhezeiten stattfinden. Bis Mitternacht muss es keinesfalls geduldet werden.
Darüber hinaus gibt es leider keine allgemein gültigen Richtwerte. Eine Stundenzahl oder eine Häufigkeit in der Woche, die geduldet werden muss, lässt sich nicht beziffern. Es ist allerdings so, dass jedenfalls jede einzelne Störung, die das zumutbare Maß übersteigt, untersagt werden kann.
Zur Beweissicherung: Wenn die Störungen nicht regelmäßig auftreten, dann macht es keinen Sinn, einen Gutachter zu bestellen. Sie können stattdessen, wozu auch zu raten ist, ein Protokoll der Störungen über einen Zeitraum von einigen Wochen anfertigen, in dem Sie Art, Uhrzeit und Dauer jeweils festhalten. Eventuell besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Zeugen für Störungen benennen. Wenn Sie die Störungen über einen gewissen Zeitraum nachvollziehbar dokumentiert haben, wäre das für eine Klage notwendige Material vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.