Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da Sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sind, richtet sich Ihr Ersatzanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
1)
Möglich sind der Ersatz der Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und des entstandenen Aufwands nach den §§ 20, 21 sowie Verdienstausfall, ggf. auch ein Tage- und Reisegeld nach §§ 6, 7 JVEG, sofern auswärtige Termine wahrzunehmen waren. Eine abschließende Einschätzung ist anhand Ihrer Ausführungen leider nicht möglich.
2)
Die Gegenseite kann zudem die Kosten Ihres Rechtsanwalts verlangen, von denen Sie 25% zu tragen hätten. Bei einem Streitwert von € 160,00 beträgt eine Gebühr € 45,00 (ich gehe davon aus, dass das Verfahren vor dem 01.01.2021 eröffnet worden ist) – gerechtfertigt wären eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sowie eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Ohne Fahrtkosten und vorbehaltlich weiterer auslagen, die hier nicht beurteilt werden können, wäre eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von € 20,00 nach Nr. 7002 VV RVG anzusetzen, was einen Betrag in Höhe von € 206,75 anfallen lässt, mit 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) also insgesamt € 246,03. 25% hiervon sind € 61,50. Durch den Vergleich ist nur noch eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 35,00 angefallen, 25% hiervon sind € 8,75.
Diesen Kosten können Sie Ihre eigenen Forderungen entgegenhalten.
3)
Da gemäß § 308 Abs. 2 ZPO nur über die Prozesskosten erkannt werden kann, sind die Kosten für diese Beratung leider nicht berücksichtigungsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Zu 1: es hat kein vor Ort Termin stattgefunden, also kann ich nur Kosten für Porto und Kopien geltend machen?
Zu 2: die Gegenseite führt Gerichtskosten i.H.v. 73 Euro und 32 Euro auf. Letztere entfallen auf den beantragten Mahnbescheid. Sind diese ebenfalls in die Prozesskosten mit einzubeziehen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantorte ich gerne wie folgt:
Sofern kein anderer Auslagentatbestand erfüllt sein sollte, ist auch ein Ansatz lediglich von Porto und Kopierkosten denkbar.
Die Höhe der Gerichtskosten kann im Rahmen dieser Plattform nicht nachvollzogen werden, eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis des Kostenfestsetzungsantrags möglich. Grundsätzlich sind die Kosten des Mahnverfahrens anrechenbar.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt