Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
In Hinblick auf die Frage, ob Sie gegen das Verhalten der Plattformbetreiberin vorgehen mit Erfolg vorgehen können, kommt es entscheidend darauf an, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, aus dem die Betreiberin der Seite Friendscout24.de Ihnen gegenüber verpflichtet wäre.
Leider ist davon auszugehen, dass die Computerbild-Leser-Aktion an sich kein verbindliches Vertragsangebot darstellt. Rechtlich stellen solche Anzeigen bloße Werbemaßnahmen dar, die noch keinen verbindlichen Charakter gegenüber dem Leser innehaben.
Ein Recht auf vorübergehende kostenlose Mitgliedschaft könnte aber durch die Anmeldung auf der Internet-Plattform zustande gekommen sein. Da Ihnen die Mitgliedschaft auch bestätigt wurde, gehe ich davon aus, dass Sie aus Ihrer Anmeldung das Recht auf zeitlich begrenzte kostenlose Mitgliedschaft ableiten könnten. Ich sehe auf den ersten Blick auch kein Widerrufsrecht der Plattformbetreiberin.
Selbstverständlich sind mir die genauen Abläufe Ihrer Anmeldung sowie die anwendbaren AGB der Plattformbetreiberin unbekannt. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer Anmeldung ein Recht auf zeitlich begrenzte unentgeltliche Mitgliedschaft haben. Die späte Anmeldung selbst dürfte ebenfalls kein Problem darstellen. Anhand Ihrer Darstellung ist davon auszugehen, dass die Auktion bis 24:00 Uhr des entsprechenden Tages lief.
Dennoch gehe ich davon aus, dass Sie Ihr Recht praktisch nicht durchsetzen werden können. Denn in der Praxis müssten Sie ja, sollte sich die Plattformbetreiberin weiterhin weigern, selbst Klage auf Erfüllung des Vertrags erheben. Im Zuge dieser Klage müssten Sie dann beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Wie Sie selbst vermuten, dürfte dies recht schwierig werden. Da Sie im Falle des Unterliegens aber sämtliche Prozesskosten zu tragen hätten, kann ich Ihnen aufgrund der unsicheren Beweislage von einem gerichtlichen Vorgehen leider nur abraten.
Ich rate Ihnen dazu, die Plattformbetreiberin nochmals zu kontaktieren, den Sachverhalt nochmals darzustellen und um eine entsprechende kostenlose Mitgliedschaft nochmals zu bitten.
Vielleicht ist man dazu ja doch noch bereit. Sollte dieser Versuch scheitern, so kann ich Ihnen leider nur dazu raten, die Angelegenheit abzuhaken. Eine weitere Rechtsverfolgung wäre schlichtweg zu risikoreich.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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