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Kostenforderung der anwaltlichen Gegenseite

6. Oktober 2005 17:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Liebe Anwältin,lieber Anwalt,

wir haben im Jahre 99 unsere damalige ETW verkauft.Seit dieser
Zeit, bekamen wir von derHausverwaltung Nachzahlungsaufforderun-gen in Höhe von 1800€, wobei die Abrechnungen für unser Ver-
ständnis nicht nachvollziehbar waren,und dies der Hausverwal-
ting jedesmal mitteilten.Nach 2 Jahren Sendepause erhielten wir
die anwaltliche Aufforderung den Betrag innerhalb von 10 Tagen
zu begleichen,da sonst gerichtliche Schritte gegen uns eingeleitet würden.Ich wäre bereit, um weiteren Ärger aus dem
Weg zu gehn, den Betrag in mtl. Raten zu bezahlen,allerdings
fordert der Anwalt der Gegenseite seine Anwaltsgebühren in Höhe
von 254€ ebenfalls von uns.Ist dies überhaupt zulässig,oder hat
hierbei nicht die Gegenseite diese Kosten zu tragen?
Für Ihre Bemühungen besten Dank.


Guten Abend,

die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob die Forderungen der Hausverwaltung begründet sind.

Grundsätzlich hat natürlich die Gegenseite den Anwalt zu zahlen, da sie den Anwalt auch beauftragt hat. Wenn Sie allerdings in Verzug mit der Begleichung der Forderung sind, also diese längst hätten bezahlen müssen, konnte die Gegenseite mit der Beitreibung der Forderung einen Anwalt beauftragen. Sie müssen dann aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die hierbei entstehenden Kosten als Schadensersatz ebenfalls tragen. Dann kommen Sie auch um die Zahlung der Anwaltsgebühren nicht herum.

Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Forderungen der Hausverwaltung begründet sind.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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