Guten Abend,
die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob die Forderungen der Hausverwaltung begründet sind.
Grundsätzlich hat natürlich die Gegenseite den Anwalt zu zahlen, da sie den Anwalt auch beauftragt hat. Wenn Sie allerdings in Verzug mit der Begleichung der Forderung sind, also diese längst hätten bezahlen müssen, konnte die Gegenseite mit der Beitreibung der Forderung einen Anwalt beauftragen. Sie müssen dann aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die hierbei entstehenden Kosten als Schadensersatz ebenfalls tragen. Dann kommen Sie auch um die Zahlung der Anwaltsgebühren nicht herum.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Forderungen der Hausverwaltung begründet sind.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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