Sehr geehrter Ratsuchender,
das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein vereinfachtes Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren. Es ersetzt ein auf Kostenersatz gerichtetes zivilrechtliches Verfahren.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit von Rechtsanwälten zugeschnitten. Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung, also die Entscheidung des Gerichts, wer die Kosten zu zahlen hat, ggf. in welchem Verhältnis.
Erwägungen wie Sittenwidrigkeit, etc. spielen im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem es um die Festsetzung der Höhe der Kosten, ggf. des Ausgleiches geht, grundsätzlich keine Rolle.
In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten handelt. Es kommt dabei auf die Frage an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei grundsätzlich ihr berechtigtes Interesse verfolgen und damit die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Die Partei ist natürlich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freudlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Heißt das dass, die die die Kostengrundentscheidung die ausschlaggebende Entscheidung war und hier noch die Höhe zu beanstanden wäre, wenn man z.B.100 Euro für Portokosten und Kopierkosten oder der 1,3 fachen statt den 0,5 Satz angenommen worden wäre?
Richtig, für die Frage, wer die Kosten trägt, ist die Kostengrundenscheidung maßgeblich. Im Kostenfestsetzungsverfahren geht es um die Frage der Höhe der Kosten und dessen Erforderlichkeit. Hierzu - zur Höhe - müßten Sie ggf. Einwendungen vorbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechsanwalt Ernst G. Mohr