Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob das Verkehrsunternehmen für die Kosten eines Ausfallhonorars oder für die Taxikosten aufkommen muss, wenn Sie aufgrund von Fahrtausfällen im ÖPNV Ihre Arzttermine nicht wahrnehmen können.
1.
Ausfallhonorar des Arztes:
Ein Ausfallhonorar kann grundsätzlich dann verlangt werden, wenn der Patient einen Termin nicht wahrnimmt und der Arzt dadurch einen finanziellen Schaden erleidet, weil er den Termin nicht anderweitig vergeben konnte.
Dies setzt voraus, dass der Arzt Sie vorher auf die Möglichkeit eines Ausfallhonorars hingewiesen hat und dass er den Schaden nachweisen kann.
In Ihrem Fall, da es sich um eine Bestellpraxis handelt, könnte der Arzt ein Ausfallhonorar verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.
2.
Erstattung durch das Verkehrsunternehmen:
Die Erstattung von Kosten durch das Verkehrsunternehmen hängt von den Bedingungen der "Mobilitätsgarantie" ab.
Diese Garantie sieht vor, dass bei Verspätungen und Fahrtausfällen für Inhaber von Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten sowie für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung die Möglichkeit besteht, auf ein Taxi umzusteigen.
Wenn Sie eine der genannten Karten besitzen oder einen Schwerbehindertenausweis mit Freifahrtberechtigung haben, könnten Sie unter Umständen die Taxikosten erstattet bekommen, sofern die Bedingungen der Mobilitätsgarantie erfüllt sind.
Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass das Verkehrsunternehmen für das Ausfallhonorar des Arztes aufkommt, da dies nicht direkt mit der Mobilitätsgarantie in Verbindung steht.
III.
Zusammenfassend:
Das Verkehrsunternehmen könnte verpflichtet sein, die Taxikosten zu erstatten, wenn Sie die Voraussetzungen der Mobilitätsgarantie erfüllen.
Für das Ausfallhonorar des Arztes besteht jedoch keine direkte Erstattungspflicht durch das Verkehrsunternehmen. Es wäre ratsam, die genauen Bedingungen der Mobilitätsgarantie zu prüfen und gegebenenfalls direkt beim Verkehrsunternehmen nachzufragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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