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Kostenersatz im erfolgreichen Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht

19. Juni 2016 13:05 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Rechtsanwaelte,

folgender Fall:

ich habe gegen den Kostenbescheid des Landgerichtes Beschwerde eingelegt. Nun hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Kostenentscheidung Landgericht wirkungslos sei, weil es im gegenwaertigen Zeitpunkt an einer Kostengrundentscheidung fehlt.

Die Begruendung dazu:
Aufgrund der von der Klaegerin erklaerten Klageruecknahme, zu deren Wirksamkeit es nach dem von ihr gegen das Versaeumnisurteil eingelegten Einspruch keiner Zustimmung des Beklagten bedurfte, ist das Versaeumnisurteil mitsamt der dort getroffenen Kostenentscheidung wirkungslos geworden; eine ausdrueckliche Aufhebung war nicht erforderlich (Paragraph 269 Abs. 3 1,2 HS ZPO). Zwar hat der Klaeger nach Klageruecknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, doch bedarf es dazu einer Kostengrundentscheidung des Gerichtes (Paragraph 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO), an der es mangels entsprechenden Antrags bisher fehlt.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes (basierend auf dem Versaeumnisurteil) aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurueckgewiesen.

Der Beklagte trat der Beschwerde im Beschwerdeverfahren des Oberlandesgericht entgegen und hat beantragt, die Beschwerde der Klaegerin zurueckzuweisen. Entsprechend wurden dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Dazu nun folgende Fragen:

1. Das Landgericht hat hier offensichtlich einen falsche Grundlage zur Kostenfestsetzung gewaehlt. Ich habe hier neben den Kostenanspuchs des Beklagten auch gegen die Gerichtskosten Einspruch genommen, aber darueber hat das Oberlandesgericht nicht explizit entschieden. Was waere der naechste Schritt? Das Landgericht mit seinen offenen Gerichtskosten und des Beschlusses des Oberlandesgericht informieren?

2. Da das Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht erfolgreich war, so sind dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Kann ich meine Kosten der Beschwerde gegenueber dem Beklagten einfordern? Wenn ja nach welcher Berechnungsgrundlage und muss ich die Kosten ueber das Oberlandesgericht einfordern, oder an den Prozessbevollmaechtigten. Ich habe das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Rechtsbeistand selber durchgefuehrt.

3. Wie hoch sind die Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht und welche Berechnungsgrundlage wird herangezogen?

4. Kann ich ggf. Antrag auf Kostenerstattung an das Landgericht stellen? Erst durch Ihren falschen Kostenfestsetzungbeschlusses war es moeglich, dass der Beklagte einen Pfaendungsbeschluss erwirken konnte und diesen aktuell auch vollstreckt.

Bezueglich der Vollstreckung habe ich umgehend Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht und den Prozessbevollmaechtigten des Beklagten darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung unzulaessig sei und ggf. Schadensersatz fordere. Eine Vollstreckungsabwehrklage geht morgen ans Amtsgericht.

Vielen Dank fuer eine kompetente Antwort.




Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Das OLG braucht über die Gerichtskosten nicht extra entscheiden, denn sie sind vom Kostenfestsetzungsbeschluss umfasst. In diesem ist zu beantragen, dass die Gerichtskosten hinzugesetzt werden. Ich gehe davon aus, dass dies erfolgt ist. Das Gericht - hier also das Landgericht- wird dies bei einer erneuten Kostenfestsetzung automatisch berücksichtigen.

2. Sie haben sich selbst vertreten, so dass Ihnen keine Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Aus diesem Grund können Sie nur Ersatz der Gerichtskosten verlangen. Sollten Sie sich bezüglich der Beschwerde anwaltlich beraten lassen haben, so können Sie diese Kosten festsetzen lassen. Sie können Ersatz von Kopiekosten verlangen, sofern diese Ihnen entstanden sind.
Diese müssen Sie beim Landgericht mittels eines Kostenfestsetzungsantrages verlangen. Sie müssen beantragen, dass Ihnen etwaig angefallene Gerichtskosten zu erstatten sind.
Zur Erläuterung: Auch wenn es hier eine Beschwerde beim OLG gab, so ist die Kostenfestsetzung immer beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen.

3. Wenn der Beklagte anwaltlich vertreten war, so wird sein Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Hierbei kommt es aber darauf an, ob der Rechtsanwalt bereits im ersten Rechtszug für den Beklagten tätig war. Dann erhält er keine gesonderte Vergütung, weil das Verfahren nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG noch zum Rechtszug gehört. Wenn aber der Anwalt auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss tätig, erhält er dafür die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Das ist eine 0,5 Gebühr aus dem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert.
Letztlich betrifft Sie das aber insoweit nicht, weil der Beklagte ja seine Kosten tragen muss. Sie haben hierzu mitgeteilt, das OLG habe dem Beklagten die Kosten auferlegt.

4. Wie gesagt, müssen Sie die Kostenfestsetzung ohnehin beim Landgericht beantragen.
Über Ihre Vollstreckungsgegenklage wird eine gesonderte Kostenentscheidung getroffen. Das ist kein Schadensersatz, sondern wieder eine Kostengrundentscheidung, auf Grund derer Sie dann die Kostenfestsetzung beantragen können.

Ich hoffe, Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin






Quelle: RVG professionell - Ausgabe 11/2004, Seite 193

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