Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Das OLG braucht über die Gerichtskosten nicht extra entscheiden, denn sie sind vom Kostenfestsetzungsbeschluss umfasst. In diesem ist zu beantragen, dass die Gerichtskosten hinzugesetzt werden. Ich gehe davon aus, dass dies erfolgt ist. Das Gericht - hier also das Landgericht- wird dies bei einer erneuten Kostenfestsetzung automatisch berücksichtigen.
2. Sie haben sich selbst vertreten, so dass Ihnen keine Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Aus diesem Grund können Sie nur Ersatz der Gerichtskosten verlangen. Sollten Sie sich bezüglich der Beschwerde anwaltlich beraten lassen haben, so können Sie diese Kosten festsetzen lassen. Sie können Ersatz von Kopiekosten verlangen, sofern diese Ihnen entstanden sind.
Diese müssen Sie beim Landgericht mittels eines Kostenfestsetzungsantrages verlangen. Sie müssen beantragen, dass Ihnen etwaig angefallene Gerichtskosten zu erstatten sind.
Zur Erläuterung: Auch wenn es hier eine Beschwerde beim OLG gab, so ist die Kostenfestsetzung immer beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen.
3. Wenn der Beklagte anwaltlich vertreten war, so wird sein Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Hierbei kommt es aber darauf an, ob der Rechtsanwalt bereits im ersten Rechtszug für den Beklagten tätig war. Dann erhält er keine gesonderte Vergütung, weil das Verfahren nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG
noch zum Rechtszug gehört. Wenn aber der Anwalt auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss tätig, erhält er dafür die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Das ist eine 0,5 Gebühr aus dem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert.
Letztlich betrifft Sie das aber insoweit nicht, weil der Beklagte ja seine Kosten tragen muss. Sie haben hierzu mitgeteilt, das OLG habe dem Beklagten die Kosten auferlegt.
4. Wie gesagt, müssen Sie die Kostenfestsetzung ohnehin beim Landgericht beantragen.
Über Ihre Vollstreckungsgegenklage wird eine gesonderte Kostenentscheidung getroffen. Das ist kein Schadensersatz, sondern wieder eine Kostengrundentscheidung, auf Grund derer Sie dann die Kostenfestsetzung beantragen können.
Ich hoffe, Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Quelle: RVG professionell - Ausgabe 11/2004, Seite 193
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