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Kostenbeteiligung am Grundstückszaun des Nachbarn

10. Dezember 2004 13:16 |
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Nachbarschaftsrecht


Guten Tag

Folgender Sachverhalt:
Im Jahr 1999 kaufte ich ein unbebautes Grundstück.
Es war nur ein Nachbar auf meiner linken Seite vorhanden. Rechts war alles frei. Im Jahr 2000 wurde das rechte Grundstück verkauft wobei auch gleich im darauffolgendem Jahr ein neues Haus gebaut wurde, und die Besitzer eingezogen sind. Aufgrund guter Nachbarschaftsverhältnisse einigten wir uns darauf, daß mein rechter Nachbar den Maschentrahtzaun (Standardhöhe von 1m) Komplet für sein Grundstück kauft und es damit einfriedet. Weiterhin, das ich den Teil des Zaunes bezahle der unsere Beiden Grundstücke voneinander trennt. Dies ist alles geschehen. (2002 bezog ich auch mein Haus auf den besagten Grundstück) 2003legte sich mein Nachbar zwei Rottweiler zu, nachdem er schon ein Rottweiler-Dobermann-Mischling besitzt. Aufgrund von Ereignissen, das die beiden neuen Hunde schon das Grundstück verlassen haben, gegen den willen des Besitzers (Nachbarn), bat ich ihn sich Gedanken zu machen wie das friedliche miteinander sich gestalten soll, da ich noch in der Zwischenzeit Familiennachwuchs bekommen habe und sich dieser ja auch auf meinem Grundstück aufhält. Darauf hin veranlaßte er das ein neuer Zaun (Metall Mattenfelder 2,00mx2,00 m) zwischen unseren beiden Grundstücken gebaut wurde. Nun sagt er das ich mich an diesen Kosten beteiligen soll. Da ich aber den ersten Zaun schon bezahlt habe und meiner Pflicht nachgekommen bin mein Grundstück zum Nachbarn hin abzugrenzen und dies zu bezahlen, und mein Nachbar eine gewisse Gefahrensituation (Hunde) geschaffen hat, müßte er doch dafür sorgen das die Gefahr so gering wie möglich ist bzw. = 0 ist, und die Kosten dafür tragen muß.
Meine Frage ist daher: Kann er mich an den Kosten des Neuen Zaunes beteiligen ja oder nein und warum. Bitte mit Nennung der Rechtsgrundlagen zum späteren nachlesen.

Danke

Sehr geehrter Rechtssuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich entsprechende Vorschriften dazu in den Nachbarrechtsgesetzen finden. Diese widerum sind Ländersache und somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.

In den meisten Gesetzen findet sich ein Ausgestaltung derart, dass auf Verlangen eines Nachbarn ein Grenzzaun errichtet werden muss, der den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht. Sind solche ortsüblichen Gepflogenheiten nicht bekannt, nimmt man an, dass ein 1,2 m hoher Maschendrahtzaun ausreichend ist. Die Kosten dafür sind zwischen den Nachbarn zu teilen.

Etwas anderes gilt - zumindest im Saarland - dann, wenn einer der Nachbarn einen höheren Zaun errichten muss, z.B. um Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen, einzudämmen.

Ich habe Ihnen nachfolgend mal den Wortlaut der Vorschrift aus den SaarlNachbarG dargestellt:

(2) Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 43 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 43 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.

Wie Sie dieser Vorschrift entnehmen können, hat hier der Eigentpmer des Grundstücks, welche die besondere Art der Einfriedung erfordert, auch die gesamten Kosten zu tragen.

Wie dies in Ihrem Fall zu beurteilen ist, ergibt aus dem für Sie gültigen Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver R. Klein
Rechtsanwalt

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