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Kosten für Polizeieinsatz bei unbegründetem Suizidverdacht

20. September 2006 15:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Muss ich für die Kosten des Polizei-, Feuerwehr- und Notarzteinsatzes aufkommen, der durch eine falsche Selbstmordmeldung ausgelöst wurde?

Nein, Sie müssen nicht für die entstandenen Kosten aufkommen, da Sie laut § 13 GebG NRW nicht als Kostenschuldner gelten. Der Vorfall wird auch nicht in Ihren Akten vermerkt. Sollte dennoch ein Gebührenbescheid gegen Sie erlassen werden, sollten Sie dagegen vorgehen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Person, die die Meldung gemacht hat, dies wider besseren Wissens getan hat, kann sie zur Kostentragung herangezogen werden.

Ich hatte Freitag abend das Problem, dass bei mir die Polizei vor der Tür stand, da diese einen Hinweis von jemanden (aus einer Stadt ca 40 km entfernt von hier) erhalten haben, dass ich Selbstmord begehen will. In der Tat hatte ich vorab mit einem Freund telefoniert,weil ich schlecht drauf war, doch dieser hatte die Situation wohl "überinterpretiert".
Da ich nicht zuhause war, verschaffte sich die Polizei mit Hilfe der Feuerwehr (Hebekran 5.OG.) Zutritt in die Wohnung.
Da man mich dort nicht fand, lief eine "Fahndung" bis zum nächsten Nachmittag. Im Zuge dessen durchsuchte man in der Nacht mein Büro, suchte Kontakt zu Freunden und Kollegen.
Ich selbst erfuhr erst am nächsten Morgen durch meine Hausmeisterin davon. Und wusste nicht so recht, was ich tun sollte. Nach diversen Telefonaten mit verschiedenen Polizeidienstellen (die seltsamerweise nichts im Computer hatten), erfuhr ich dann dass ich mich bei der Polizei melden und ausweisen müsse, was ich auch tat. Wie das weitere Verfahren ist, konnte/wollte mir keiner sagen.
Was passiert nun?

Jetzt geht es mir auch um die Kosten. Wer kommt für die entstandenen Kosten auf für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr, Notarzt usw.?
Ich möchte nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Erscheint dieser Vorfall in meinen "Akten" bzw. habe ich einen Besuch von offizieller Stelle (Sozialamt, Psychiatrie o.Ä) zu erwarten?
Was ist mit demjenigen, der die Meldung machte? Kommt derjenige so einfach davon?

20. September 2006 | 16:09

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


der Vorfall wird nicht in "Ihren Akten" aufgenommen werden.


Auch werden Sie nicht zu den Kosten herangezogen werden können, da Sie nach § 13 GebG NRW nicht als Kostenschuldner anzusehen sind. Eine Verursachung der entstanden Kosten kann Ihnen nicht angelastet werden.

Sollte dennoch ein Gebührenbescheid gegen Sie erlassen werden, sollten Sie unverzüglich dagegen angehen.


Sofern man demjenigen, der die Meldung gemacht hat, nachweisen kann, dass er dieses wider besseren Wissens gemacht hat, wird er sicherlich zur Kostentragung herangezogen werden; ansonsten sehe ich auch dort keinen Anhaltspunkt



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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