Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Vorfall wird nicht in "Ihren Akten" aufgenommen werden.
Auch werden Sie nicht zu den Kosten herangezogen werden können, da Sie nach § 13 GebG NRW nicht als Kostenschuldner anzusehen sind. Eine Verursachung der entstanden Kosten kann Ihnen nicht angelastet werden.
Sollte dennoch ein Gebührenbescheid gegen Sie erlassen werden, sollten Sie unverzüglich dagegen angehen.
Sofern man demjenigen, der die Meldung gemacht hat, nachweisen kann, dass er dieses wider besseren Wissens gemacht hat, wird er sicherlich zur Kostentragung herangezogen werden; ansonsten sehe ich auch dort keinen Anhaltspunkt
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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