Sehr geehrter Ratsuchender,
die rechtliche Situation ist aus Sicht der geschiedenen Ehefrau nicht unproblematisch.
Denn in der Tat verhält es sich so, dass die Anerkennung der Scheidung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sie im Ausland rechtswirksam vollzogen wurde (OLG Hamm NJW-RR 1992, 710
).
Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen der Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 1 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) nachträglich wegfallen und die Geschiedene in der Zwischenzeit nicht mehr als versichert gilt. Im Übrigen kann es sein, dass die Mitversicherung schon früher weggefallen ist, da diese gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
unter anderem voraussetzt, dass der Ehegatte des Versicherten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die weitere Folge hiervon ist jedenfalls, dass die Krankenkasse die zu Unrecht erbrachten Sach- oder Geldleistungen wieder als Geldbetrag zurückverlangen kann, was sich aus § 50 Abs. 1 des zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) ergibt.
Als einzige Lösungsmöglichkeit kommt eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V
in Betracht. Allerdings hätte die geschiedene Ehefrau die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten beantragen müssen, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
. Diese Frist wurde jedoch im vorliegenden Fall versäumt. Sie kann höchstens versuchen, zu argumentieren, dass sie auf die Anerkennung gewartet hat und um eine Ausnahmeregelung bitten. Normalerweise schützt in einem solchen Fall allerdings Unwissenheit nicht.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Mitteilung geben, hoffe aber, Ihnen mit meiner Antwort Klarheit verschafft zu haben. Für Rückfragen im Rahmen Ihrer Anfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_x.htm
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt