Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Aufstellfläche um Ihr Sondereigentum (das ergibt sich im Zweifel aus der Teilungserklärung, Teil des notariellen Kaufvertrags) handelt oder um Gemeinschaftseigentum. Soll das Spielgerät auf dem Ihnen zugewiesenen Sondereigentum aufgestellt werden, dürfte die Haftung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen sein.
In diesem Fall sollten Sie für die möglichen Schäden eine geeignete Versicherung abschließen.
Beachten Sie, dass nach § 15 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Vereinbarung zur Regelung des Gebrauchs getroffen werden muss.
Gehört der Garten hingegen zum Gemeinschaftseigentum, also dem Eigentum, das den einzelnen Eigentümern gemeinschaftlich zugeordnet ist, so haftet die Gemeinschaft; diese Haftung kann im Außenverhältnis nicht abbedungen werden. Sie können aber mit den sonstigen Eigentümern eine Freizeichnungsvereinbarung treffen. Diese könnte zum Beispiel lauten:
„Der Eigentümer … (Sie) hält die Eigentümergemeinschaft … (Bez. der WEG) von allen Schäden frei, die sich aus der Aufstellung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielgeräts … (genauere Bezeichnung) ergeben."
Mit der Freizeichnung erreichen Sie zwar nicht, dass die Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden kann. Sollte es aber zu einem Schaden kommen, so hat die Gemeinschaft gegen Sie einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Kosten. Für diese Inanspruchnahme sollten Sie sich ebenfalls angemessen versichern.
Eine solche Vereinbarung muss nicht als Beschluss herbeigeführt werden, sondern kann privatschriftlich zwischen Ihnen und den sonstigen Eigentümern begründet werden.
Gegenüber der Versicherung sollten Sie die Einzelheiten offen legen, insbesondere, dass es um die Sicherung für die Inanspruchnahme wegen einer Freizeichnungserklärung handelt.
Sie sollten zudem die Frage eines Höchstbetrags für Ihre Freizeichnungsvereinbarung mit der Versicherung problematisieren, da andernfalls die Versicherungsprämie exorbitant hoch sein dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort.
Das Gerät steht im Gemeinschaftseigentum. Muss es zwingend TÜV zertifiziert sein?
In welchem Fall muss man eigentlich haften? Wenn ein Kind runterfällt, ist man ja nicht umbedingt haftbar, oder?
Nein, eine TÜV-Zertifizierung ist nicht zwingend. Im Schadensfall haben Sie aber deutlich bessere Karten, wenn dieser Technikstandard erreicht wird, weil dann i.d.R. angenommen werden kann, dass das Gerät technisch sicher ist.
Die Haftung dürfte i.d.R. dann eingreifen, wenn Sie Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Diese ändert sich, wenn die Kinder älter werden. Kleinere Kinder brauchen mehr Aufmerksamkeit als Ältere. Übervorsichtiges Handeln wird nicht verlangt werden können, also etwa ständige Anwesenheit, aber ein Auge für gefährliche Situationen. Mit zunehmendem Alter ist auch die Eigenverantwortlichkeit zu fördern.