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Korrektur/Rückzug einer Diagnose durch den Arzt...

| 9. März 2022 17:54 |
Preis: 25,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

(... zur Vorlage beim privaten Versicherer PKV)


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Anliegen.

Ich beabsichtigte in eine private Krankenversicherung zu gehen (bei einem bevorzugten Versicherer), wurde jedoch aufgrund einer Fehlangabe (Trichterbrust) im ärztlichen Gesundheitszeugnis abgelehnt. Daraufhin habe ich nach Rücksprache mit dem Versicherungsmann das gleiche Formular von einem zweiten Arzt ausfüllen lassen als Zweitmeinung. Dort ist die vom ersten Arzt vermerkte Angabe nicht enthalten.
Jedoch reicht es dem Versicherer nun doch nicht, die brauchen wohl einen Nachweis vom ersten Arzt persönlich, dass er die Diagnose bzw. den Eintrag zurückzieht und somit nichtig ist.

Wonach genau frage ich beim Arzt? Gibt es für sowas ein einheitliches Formular? Oder ist es einfach nur ein Dreizeiler mit Stempel und Unterschrift?
[z.B. "Hiermit bestätige ich, Dr. XY, dass die Angabe YZ eine Fehldiagnose war und der Patient somit nicht davon betroffen ist." Unterschrift + Stempel]?

Wird man tatsächlich wegen einer Trichterbrust von der PKV ausgeschlossen? Es gibt ja auch bei Vielen nur eine leichte nicht gesundheitsgefährdende Ausprägung. Kann man die Ablehnung unter bestimmten Grund/Paragraph anfechten, sodass der Versicherer vielleicht sogar verpflichtet ist, mich aufzunehmen?

Oder besteht die Möglichkeit, alle meine persönlichen Daten beim Versicherer ausnahmslos sofort löschen zu lassen, sodass beim nächsten Antrag gar nicht eingesehen werden kann, dass ich bereits abgelehnt wurde?

Kann der Ombudsmann bei sowas aushelfen?


Ich bedanke mich vorab für eine hilfreiche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

9. März 2022 | 19:23

Antwort

von


(31)
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
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Sehr geehrter Fragesteller,

am besten wird es sein, wenn Sie zu Ihrem ersten Arzt gehen und ihm genau das schildern, was Ihnen durch seine mitgeteilte Diagnose passiert ist. Wenn Sie keine sog. Trichterbrust haben, es sich also schlicht um eine Fehldiagnose handelt, wird der erste Arzt Ihnen das sicherlich bestätigen. Die Formulierung sollten Sie dem Arzt dann auch besser selbst überlassen.

Wenn es sich bei Ihnen um eine nur leichte Ausprägung handeln sollte, könnte der erste Arzt auch dies vielleicht konkret für die Versicherung darstellen.
Auch wenn eine Trichterbrust auch in nicht die Gesundheit weiter beeinträchtigender Form möglich ist, wird die Versicherung bei Ihrer Weigerung aber wahrscheinlich bleiben, wenn und weil möglicherweise statistisch gesehen, die Trichterbrust zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Vielleicht wäre aber auch ein Leistungsausschluss oder ein Beitragszuschlag möglich, was mit der Versicherung dann noch evtl. verhandelt werden kann.

Die Beurteilung, ob die Versicherung mit Ihnen einen Krankenversicherungsvertrag abschließt, bleibt letztlich ihr allein überlassen. Eine Versicherungspflicht gibt es hier in diesem Zusammenhang nicht.

Mit dem Verlangen nach Löschung Ihrer bisher vorliegenden Daten werden Sie keinen Erfolg haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Holger Dinkhoff


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

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