Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation empfiehlt sich eigentlich nur das Vorgehen nach zwei Handlungsvarianten, da Sie im Prinzip der Vertragspartner (und damit Kostenschuldner) des behandelnden Arztes sind.
Die erste Möglichkeit ist, dem austellenden Arzt die Rechnung nur gekürzt zu überweisen (unter Hinweis auf die Informationen Ihrer PKV) und damit zu riskieren vom Arzt bzw. Krankenhaus selbst verklagt zu werden.
Die 2. Möglichkeit ist, dem Arzt den kompletten Rechnungsbetrag zu überweisen und gegen die private Krankenversicherung auf Kostenübernahme zu klagen.
Vor den Gerichten ist momentan eine klare Tendenz zu erkennen, dass die Gerichte inzwischen wesentlich öfters gegen die private Krankenversicherung urteilen. Nur gibt es hier natürlich keine Erfolgsgarantie, da es immer auf die Einzelheiten eines jeden Falles ankommt. Eine Möglichkeit beide (Arzt und PKV) direkt in Regress zu nehmen existiert leider nicht. Vor Erhebung einer Klage sollten Sie die Rechnung und den Schriftwechsel unbedingt aber auch noch anwaltlich prüfen lassen.
Alternativ sollten Sie erwägen den außergerichtlichen Schriftwechsel mit Ihrer PKV oder dem Arzt noch einmal direkt über einen Anwalt zu führen, erfahrungsgemäß erhöht dies die Chancen auf eine Einigung doch beträchtlich.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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