ich wurde bei einem Arzt behandelt. Die private Krankenversicherung verweigert nun den Ausgleich der Arztrechnung. Mein Arzt bot mir daraufhin an, dass ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt die Forderung bei meiner Versicherung geltend macht. Hierfür wäre lediglich eine Abtretung der Leistungsansprüche für diese Behandlung an den Arzt nötig. Mir entstehen dann weder außergerichtliche noch gerichtliche Kosten. Sollten die Forderungen nicht beigetrieben werden können, werden die Forderungen an mich rückabgetreten, falls noch Rechtsmittel möglich sind. Nun ist das Problem, dass die Versicherung dieser Abtretung widersprochen hat.
Meine Frage ist nun:
1. Können Forderungen, welche ich gegen meine Versicherung habe, an den Arzt ohne Zustimmung der Versicherung abgetreten werden, auch wenn die AVB der privaten Krankenversicherung eine Zustimmung der Versicherung vorsehen?
2. Wo im VVG bzw. anderen hierfür zuständigen Gesetzen ist die Abtretung der Versicherungsleistung geregelt?
Bitte nur antworten, wenn die Antwort mit qualifizierten Quellen: Gesetze (VVG) bzw. Urteile oder Aufsätze belegt werden kann.
Das Abtretungsverbot findet sich in § 6 VI MB/KK 2009. Ältere Bedingungen enthalten dieses Abtretungsverbot ebenfalls. Ihre Ansprüche gegen den Versicherer können daher nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten werden.
Ein Abtretungsverbot kann gem. § 399 BGB
vereinbart werden. Das Abtretungsverbot ist den MB/KK wird daher allgemein als wirksam angesehen; z.B. LG Essen, Urteil vom 12.01.1988, Az.: 20 S 295/87
; LG München, Urteil vom 16.10.1986, Az.: 4 O 23492/85
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Das Interesse des Versicherers ist auf eine sachgerechte und ungehinderte Überprüfung des Versicherungsfalles und eine verwaltungsmäßig möglichst einfache Leistungsabrechnung gerichtet. Zudem soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch Abtretung eine Stellung als Zeuge erhält.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.