Sehr geehrter Anfragender,
wenn Sie die Konzertkarten online bestellt haben, dann handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Nach § 312b BGB
sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren ... die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Dies ist bei einer Online-Bestellung der Fall.
In diesem Fall steht Ihnen nach § 312d BGB
Widerrufsrecht zu. Nach § 355 BGB
sind Sie an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie fristgerecht widerrufen haben. Innerhalb von 3 Stunden ist eindeutig fristgerecht.
Diese Regelung kann nicht durch AGB abbedungen werden.
Aus diesem Grund müssen Sie die Tickets nicht abnehmen.
Sie sollten dies der Firma mitteilen. Gleichzeitig sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie die Tickets nicht zurücksenden werden, falls diese an Sie geschickt werden sollten.
Aus Beweisgründen sollten Sie die Tickets aber nicht wegwerfen. Im Falle einer etwaigen Zahlungsklage müssten Sie ggf. beweisen, dass Sie die Tickets nicht doch verwendet haben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Ich habe meine Visa-Karten Nummer zur Zahlung angegeben. Ändert das etwas an der Situation?
Sehr geehrte Anfragende,
ich kann Ihnen mangels eigener Kenntnis nicht sagen, ob Sie die Bezahlung durch das Kreditkartenunternehmen noch stoppen können.
Bei einer EC-Karte erfolgt die Zahlung durch Lastschrift. Hier könnten Sie der Belastung bei der kontoführenden Bank einfach widersprechen. Ob dies bei dem Kreditkartenunternehmen auch so ist, könnten Sie ggf. durch Rückfrage bei Visa klären.
Falls die Belastung Ihres Kreditkartenkontos nicht mehr storniert werden kann, ändert sich die Situation. In diesem Fall wird Ihr Vertragspartner Sie nicht auf Zahlung verklagen. Schließlich hat er sein Geld schon.
Vielmehr müssten dann Sie eine Zahlungsklage gegen Ihren Vertragspartner anstrengen. Zu Bedenken ist, dass die Tickets nach dem maßgeblichen Termin wertlos werden, sollten Sie dies ggf. unverzüglich schriftlich - am besten per Einwurfeinschreiben
ankündigen. So können Sie verhindern, dass Ihnen in dem etwaigen Zahlungsprozess ein Schadensersatzanspruch entgegengehalten wird.
Für den Prozess müssten Sie einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Der Vorschuß richtet sich nach dem Streitwert (= Wert der Tickets) und beträgt mindestens EUR 75,00. Falls Sie den Prozess gewinnen, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung.
Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten. Einen Anwalt müssen Sie nicht zwingend beauftragen. Falls Sie einen Anwalt beauftragen, müssten Sie diesen ebenfalls zunächst bezahlen. Hinsichtlich der Erstattung gilt dasselbe wie bei den Gerichtskosten.
Zuletzt müssen Sie immer wenn Sie klagen sich auch Gedanken darüber machen, ob der Gegner die Forderung auch begleichen kann. Bei der Deutschen Bank wäre das nie ein Problem. Bei Lieschen Müller u.U. schon. Wie das bei diesem Onlineunternehmen aussieht, kann ich nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning