Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Vorgehen des Veranstalters stellt eine sog. einseitige Vertragsänderung dar, welche grds. unzulässig ist. Zwar ist es im Rahmen der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in gewissen Umfang möglich, nachträglich Änderungen an einer angebotenen Leistung vorzunehmen, vgl. § 308 Nr. 4 BGB. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Vorliegend ist mir nicht bekannt, ob der Veranstalter dem Verkauf seiner Tickets solche AGB zugrunde gelegt hat; selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann man jedoch mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass die Änderungen wegen der besonderen Bedeutung einer Sitzgelegenheit für Sie unzumutbar ist. Existieren solche AGB vorliegend nicht, kommt es schon nicht darauf an, ob eine solche Unzumutbarkeit vorliegt und Sie können die Änderung ablehnen.
In beiden Fällen sollten Sie daher, wenn Sie die veränderte Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Veranstalter mitteilen, dass Sie sein Angebot nicht annehmen möchten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt