Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich rate Ihnen in einem ersten Schritt an, dass Sie sich um ein neues Konto kümmern. Hier sollten Sie sich am Besten an eine Sparkassenfiliale wenden, da diese grundsätzlich verpflichtet sind, jedem Bürger zumindest ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen. Dieses Konto könnte dann auch gerichtlich eingefordert werden.
Sie könnten auch versuchen, gegen die erfolgte Kontokündigung vorzugehen. Ich gehe hierbei davon aus, dass Ihr Konto mit einer angemessenen Frist von 6 Wochen gekündigt wurde. Eine Kontopfändung an sich berechtigt die Banken nicht immer zu einer Kontokündigung. Möglicherweise könnte so in einem einstweiligen Verfahren die Kontokündigung zunächst gestoppt werden und so der Aufbau Ihrer neuen Existenz gesichert werden.
Die Kontopfändung an sich könnte natürlich auch rechtlich angegriffen werden. Diesbezüglich müsste jedoch am Einzelfall überprüft werden, ob die Höhe des Säumniszuschlags erfolgreich angegriffen werden kann.
Nach § 24 SGB IV
ist eine Krankenkasse verpflichtet einen Säumniszuschlag zu erheben, soweit die fälligen Beiträge nicht pünktlich gezahlt werden. Einen Ermessensspielraum haben die Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht, so dass die Ansetzung des Säumniszuschlags an sich nicht angegriffen werden kann.
Auch bedarf es hierfür keines ausdrücklichen Bescheides an Sie, da die Fälligkeit der monatlichen Krankenkassenbeiträge feststeht und Sie eine Zahlung hier nicht vorgenommen haben.
Gem. § 24 SGB IV
ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen Betrages anzusetzen.
Als freiwillig Versicherter hätten Sie gem. § 24 Abs. 1a SGB IV
ab dem zweiten säumigen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 % des rückständigen Betrages zu zahlen.
Es müsste somit im Einzelfall die Höhe des Säumniszuschlags überprüft werden.
Sollte die Höhe stimmen, so sollte nochmals versucht werden, zumindest eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse bzw. dem Hauptzollamt zu vereinbaren, so dass ein Ruhen der Kontopfändung erwirkt werden kann.
Aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse könnte auch versucht werden, über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO
die Kontopfändung zum Ruhen zu bringen. Hierbei handelt es sich aber um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, so dass hier wieder der genaue Einzelfall geprüft werden müsste und Ihre genauen finanziellen Verhältnisse gekannt werden müssten.
Da die Angelegenheit sehr wichtig für Sie ist, kann ich Ihnen nur dringend anraten, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden und mit dessen Hilfe weiter vorzugehen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Aber ist denn in meinem Falle die Erhebung von Sämniszuschlägen überhaupt richtig?
Denn Sämniszuschläge sollen doch ein Druckmittel sein, um fällige Beiträge einzutreiben. Wer aber, wie ich, zahlungsunfähig ist, kann auch unter Druck nicht mehr zahlen. Schon gar nicht wenn meine Existenzgrundlage ruiniert werden soll. Oder soll meine Familie weiter bezahlen?
Entsprechend der "Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV
im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 01.01.1995 vom 09.11.1994" dürften Säumniszuschläge in meinem Falle eigentlich nicht erhoben werden.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich können Sie versuchen, aufgrund dieser Verlautbarung einen Erlass zu erwirken.
Der Erlass aufgrund der „Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen“ ist ein Ausnahmefall und es kommt hier wieder auf den genauen Einzelfall an, wie beim genannten Pfändungsschutz nach § 765 a ZPO
.
Auch wäre hier nur ein Erlass gegeben, so dass die Erhebung des Säumniszuschlags an sich immer noch keine Ermessensentscheidung darstellt.
Voraussetzung für den Erlass ist, dass die Einziehung dieser Säumniszuschläge unbillig wäre.
Bei Ihnen könnte eingewendet werden, dass die Vollstreckung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche Existenz gefährden würde und daher eine Unbilligkeit gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)