Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kontaktverbot zu Behinderten

3. August 2007 19:42 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Seit ein paar jahren bin ich per Gerichtsentscheid als Ersatzbetreuer für meine Brüder eingesetzt (Betreuerin ist unsere Mutter). Sie sind zwar geistig behindert jedoch in der lage z.B. sich selbstständig anzuziehen, essen zuzubereiten oder ohne Aufsicht einkaufen gehen zu können. Eine nahe stehende Verwandte, die selbst ein schwerer behindertes Kind hat und neben ihrem Mann als Betreuerin ihres Kindes eingesetzt ist, ist damit nicht einverstanden und möchte dies vor Gericht anfechten. Das ihr dies rechtlich zusteht ist unbestritten und die Entscheidung dem Gericht vorbehalten.
Jedoch die Behinderten, wenn sie alleine beim Einkaufen sind verbal unter druck zusetzen geht entschieden zu weit. Es wird dabei mit entzug der betreuung meinerseits per gerichtsentscheid gedroht oder es wird nicht näher definierte gewalt("wenn ihr nicht dieses oder jenes tut könnt ihr was erleben" )angedroht. Und dieses nicht gerade in normaler, sondern in ziemlicher Lautstärke.Und dies geschieht nicht nur in aller Öffentlichkeit mitten im Dorf oder der Stadt sondern auch per Telefon. Nochmal: es wird den Behinderten gedroht nicht den Betreuern. Als nichtbehinderter kann man über solche Androhungen vielleicht noch lachen aber wie es einem Behinderten dabei ergeht kann man sich ausmalen. Es geht inzwischen so weit dass sie dabei aus Angst es geschieht ihnen irgendwas sie sich in ihrem Zimmer einsperren oder fluchtartig das Haus verlassen wenn diese verwandte in die nähe Hauses kommen oder nach einer Attacke wutentbrannt nach Hause kommen und in ihrer verzweifelung Gegenstände zerstören.
Meine Frage ist daher ob es möglich ist in diesem Fall ein Kontaktverbot zu erwirken das für alle Lebensbereiche incl. Telefon unter androhung von Bußgeld gilt.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Natürlich abhängig von der konkreten Ausgestaltung der „Übergriffe“ könnte man von einem Nachstellen im Sinne des § 1 II Nr. 2 b GewSchG ausgehen.

Den Gesetzestext finden Sie unter: http://bundesrecht.juris.de/gewschg/__1.html

Dann wäre eine richterliche Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich.

Wegen des genauen Vorgehens sollten Sie dringend einen Kollegen vor Ort aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER