Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist das Verhältnis zu Ihren Schwiegereltern sehr stark belastet, so dass es nicht dem Kindeswohl entsprechen dürfte, einen regelmäßigen Umgang mit den Großeltern zu pflegen, solange sich das Verhältnis zwischen Ihnen und den Großeltern nicht bessert.
Sie können den Umgang Ihres Kindes mit den Großeltern schlicht ablehnen. Dies müssen Sie den Schwiegereltern nur mitteilen und Sie können ( müssen jedoch nicht ) dabei natürlich begründen, warum Sie einen Umgang zur Zeit nicht befürworten. Mehr müssen Sie nicht tun.
Bestehen Ihre Schwiegereltern weiterhin auf Umgang mit Ihrem Enkel, so müssen diese selbst aktiv werden. Sie müssten dann einen Umgangsantrag an das Familiengericht richten und ein Umgangsverfahren nach § 1685 Absatz 1 BGB
einleiten. Nach dieser Vorschrift haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkel, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Diese Kindeswohlprüfung muss das Familiengericht dann auf Antrag der Großeltern vornehmen. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine Bindung zwischen Enkel und Großeltern besteht und es dem Kind "schaden" würde, diese Bindung abzubrechen.
Wenn Sie also sicher sind, dass ein Umgang Ihrem Kind nicht förderlich ist, dann lehnen Sie Besuchskontakte ab. Die Schwiegereltern müssen dann selbst Schritte einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort. Was wäre nun, wenn mein Mann unseren Sohn mit zu seinen Eltern nehmen möchte. Aktuell sagt auch er, dass er nicht möchte dass unser Sohn Kontakt zu seinen Eltern hat. Aufgrund seiner aktuellen psychischen Verfassung kann ich allerdings nicht einschätzen, ob er seine Meinung eventuell nicht doch noch einmal ändert.
Gern nehme ich ergänzend zu Ihrer Nachfrage Stellung:
Das betrifft dann das Umgangsrecht des Vaters. Dazu gilt, dass die Ausgestaltung des Umgangs grundsätzlich dem Umgangsberechtigten, also hier dem Kindesvater, obliegt. Als Grenze dieses Bestimmungsrechts gilt natürlich wiederum das Kindeswohl. Kindeswohlgefährdend darf der Umgang selbstverständlich nicht sein.
Wenn der Vater während seines Umgangs auch seine Eltern besucht, werden Sie dies im Ergebnis nicht verhindern können. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Großeltern Sie als Mutter gegenüber dem Enkel etwa herabwürdigen und versuchen, ihn gegen Sie einzunehmen, dann sollte das Familiengericht eingeschaltet werden, um die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters näher zu regeln und etwa Besuche der Großeltern zu untersagen.