Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass den Vermieter die Beweispflicht dafür trifft, dass Ihre Schwester diese Äußerungen getätigt hat. Diese Beweislastverteilung würde dann relevant, wenn es - warum auch immer - in dieser Angelegenheit zu einem Rechtstreit käme.
Konsequenzen dieser unwahren Tatsachenbehauptungen sehe ich für den Vermieter nach Ihrer Schilderung momentan allerdings ebenfalls nicht. Natürlich ist am Verhalten des Vermieters in moralischer Hinsicht etwas auszusetzen; in juristischer Hinsicht sehe ich jedoch leider keinen Ansatzpunkt, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Ein Unterlassungsanspruch setzt, vereinfacht gesagt, immer irgendeine Art von Schaden voraus. Beispiel: Unwahre Tatsachenbehauptungen des Käufers über einen Verkäufer im Rahmen einer eBay-Auktion. Hier wird in der Regel ein Schaden des Verkäufers zu bejahen sein, weil andere Käufer durch diese negative Bewertung abgeschreckt werden und der Umsatz des Verkäufer Einbußen erleiden kann.
Hier käme wenn überhaupt ein Unterlassungsanspruch wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung, die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen oder wegen Werturteilen, welche die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten, in Betracht. Ob jedoch ein Gericht zu der Ansicht gelangen würde, dass die Behauptung, Ihre Schwester hätte sich wie die Eigentümerin verhalten und versucht, einen Handwerker zu beauftragen, ehrverletzend oder kreditgefährdend ist, ist überaus zweifelhaft.
Sofern sich das Verhalten des Vermieters in Zukunft daher wieder "in normalen Bahnen" abspielt und insbesondere keine beleidigenden Äußerungen fallen, würde ich davon absehen, juristische Ansprüche durchzusetzen, da das Kostenrisiko für Ihre Schwester sehr hoch wäre.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und hoffe trotzdem, ich konnte Ihnen einen hilfreichen und verständlichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für die schnelle und ausführlich Beantwortung.
Eine Nachfrage zu folgendem:
>>> Sofern sich das Verhalten des Vermieters in Zukunft daher wieder "in normalen Bahnen" abspielt und insbesondere keine beleidigenden Äußerungen fallen
Das war nicht der Fall, er hat sich ihr gegenüber nach dem oben beschriebenen Vorfall in der Tat beleidigend geäussert und sie z.B. schriftlich als "unreif" bezeichnet (in einer anderen Situation, und ohne dass meine Schwester zuvor ihm etwas geschrieben hätte). Oder ist dies nicht als Beleidigung im juristischen Sinn zu werten? (Meine Schwester ist 29, berufstätig mit Personalverantwortung, von daher ist nicht erkennen, dass er damit eine für ihn naheliegende Meinung hätte mitteilen wollen.)
Mal anders gefragt: Was müsste er denn tun, damit sie sich gegen seine zumindest moralisch bedenklichen Taten zur Wehr setzen könnte?
Sehr geehrte Fragestellerin,
damit der Straftatbestand der Beleidigung verwirklicht ist, muss es sich um eine Äußerung handeln, bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern nur noch um eine Herabsetzung oder Diffamierung der Person an sich. Die Bezeichnung Ihrer Schwester als "unreif" kann ich daher ohne nähere Kenntnis der Begleitumstände nicht als Beleidigung einstufen. Denkbar ist, dass der Vermieter aufgrund des vergangenen Kontakts mit Ihrer Schwester die in seinen Augen richtige, wenngleich objektiv falsche, Meinung gewonnen hat, Ihre Schwester sei unreif. Dann läge hier aber eine noch zulässige Meinungsäußerung vor.
Damit Ihre Schwester wegen einer strafrechtlich relevanten Beleidigung gegen ihren Vermieter vorgehen könnte - um beim strafrechtlichen Aspekt zu bleiben - müsste er Äußerungen tätigen, bei denen die Verächtlichmachung Ihrer Schwester derart im Vordergrund steht, dass eine noch zulässige Meinungsäußerung nicht mehr vorliegen kann. Das können sowohl offensichtliche Beleidigungen wie z.B. Schimpfwörter sein, das können aber auch weniger offensichtlich beleidigende Äußerungen sein, wie z.B. der Rat, doch einmal einen Psychiater aufzusuchen. Hierin liegt der konkludente Vorwurf, dass die andere Person offenbar an einem krankhaften Geisteszustand leide. Es ist also immer der Gesamtzusammenhang, in dem eine Äußerung fällt, zu beachten.
Gerne kann ich Ihnen anbieten, dass Sie mich nochmals um meine Einschätzung fragen, sofern in der Zukunft weitere Vorfälle dieser Art passieren, wünsche Ihnen und Ihrer Schwester aber, dass dies nicht der Fall sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt