Sehr geehrter Ratsuchender,
im Geltungsbereich des Kommunalsabgabengesetzes des Freistaates Bayern (KAG) gelten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb, erster Spiegelstrich, 1. Halbsatz, die Vorschiften der Abgabenordnung (AO).
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre ab Entstehung der Beitragsschuld bei rechtmäßiger Beitragssatzung.
Selbst wenn es nie eine wirksame Beitragssatzung gegeben hatte und die Festsetzungsfrist erst mit einer gültigen Satzung begänne (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc, 1. Spiegelstrich), ist die Fesetzung spätestens 20 Jahre nach "Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig [...]."
> Das heißt, anhand Ihrer Angaben lohnt sich ein Widerspruch wegen Verjährung im Hinblik auf den alten Sachverhalt/ den Behördenfehler.
Etwas Anderes könnte gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb, 1. Spiegelstrich, 2. Halbsatz bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gelten.
"liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre".
Art. 5 Abs. 2a: "Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen."
Bezüglich der zu gering festgesetzten Hoffläche sehe ich aber keinen Meldeverstoß, noch nicht einmal eine nachträgliche Änderung.
Sie sollten den Bescheid konkret prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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