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Kommunalabgabegesetz, Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgungsanlage

4. September 2016 19:55 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Festsetzungsverjährung Kommunalabgaben

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten am 24.08.2016 einen Bescheid unserer Gemeine zur Nachzahlung von 4568,-.€ zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage.
Wir sind ein Landwirtschaftlicher Betrieb, und haben im Jahr 2013 einen Stallanbau von 155,52qm gemacht, welcher auch genehmigt war.
Deshalb kommt jetzt die Gemeinde und fordert hierfür 393,47€ nach, was korrekt ist.
In diesen Zusammenhang wurde festgestellt, das für unser Anwesen das seit 1990 besteht nur 2350 qm Hoffläche angenommen wurden, anstatt 7135 qm.
Die Gebäudeflächen sind aber komplett richtig aufgenommen worden 1990 und es gibt bei der Gemeinde eine Aktennotiz wo die Hoffläche über 2350 qm festgelegt wurde. Warum nur diese Größe angenommen wurde ist nicht mehr nachvollziehbar .
Können Sie uns mitteilen ob sich ein Wiederspruch lohnt und ob nicht die Sache verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen

4. September 2016 | 21:25

Antwort

von


(1621)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

im Geltungsbereich des Kommunalsabgabengesetzes des Freistaates Bayern (KAG) gelten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb, erster Spiegelstrich, 1. Halbsatz, die Vorschiften der Abgabenordnung (AO).

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre ab Entstehung der Beitragsschuld bei rechtmäßiger Beitragssatzung.

Selbst wenn es nie eine wirksame Beitragssatzung gegeben hatte und die Festsetzungsfrist erst mit einer gültigen Satzung begänne (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc, 1. Spiegelstrich), ist die Fesetzung spätestens 20 Jahre nach "Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig [...]."

> Das heißt, anhand Ihrer Angaben lohnt sich ein Widerspruch wegen Verjährung im Hinblik auf den alten Sachverhalt/ den Behördenfehler.

Etwas Anderes könnte gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb, 1. Spiegelstrich, 2. Halbsatz bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gelten.
"liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre".

Art. 5 Abs. 2a: "Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen."

Bezüglich der zu gering festgesetzten Hoffläche sehe ich aber keinen Meldeverstoß, noch nicht einmal eine nachträgliche Änderung.



Sie sollten den Bescheid konkret prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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