ich bitte um Einschätzung zur Frage in wie weit ich ein Recht habe, den im Folgenden zugesagten Computer zur erhalten.
Am 20.6.06 habe ich einen neuen Laptop-Computer über das Internet gekauft. Nach wenigen Tagen traten Probleme auf, worauf hin ich mich direkt an den Hersteller wandte. Das Gerät wurde abgeholt und geprüft. Daraufhin wurde es als DOA (Dead on Arrival) deklariert und der Computerhersteller schickte mir einen Berechtigungsschein zu, mit dem ich beim ursprünglichen Händler ein neues identisches Gerät erhalten sollte.
Auf diesem Berechtigungsschein, der die genaue Konfiguration des Gerätes aufzeigte, stellte sich erfreulicherweise heraus, dass der Händler ursprünglich fälschlicherweise ein Gerät mit einer besseren Konfiguration geliefert hatte (ca. 300 Euro teurer).
Dieser Fehler ist dem Händler heute bewusst geworden (so lange warte ich schon auf ein neues Gerät) und er verlangt nun von mir, dass ich es akzeptiere, dass er mir das damals bestellte (300 euro günstigere Gerät) zuschickt.
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Händler einen Fehler gemacht hat und keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung hat. Erschwerend kommt hinzu, dass das Gerät bereits beim Servicecenter des Computerherstellers liegt und dieser mir bereits zugesichert hat, dass ich ein gleichwertiges Gerät bekomme.
Muss ich das schlechtere Gerät akzeptieren? Welche Rechte hat der Händler? Und wie muss ich vorgehen, um meinen Computer nun endlich nach so vielen Wochen zu erhalten?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Grundlage Ihres Anspruches ist allein der Inhalt des über das Internet zustandegekommenen Kaufvertrages.
Fraglich ist, was Vertragsgegenstand wurde. Meiner Ansicht nach führte das "Versehen" des Händlers dazu, dass sich der Kaufvertrag auf das bessere Gerät konkretisierte und Sie auch ein solches verlangen können.
Setzen Sie dem Händler eine letzte kurze Frist zur Lieferung. Sollte diese nicht eingehalten werden, wenden Sie sich am Besten an einen Anwalt. Dieser kann dann Klage auf Lieferung des Ersatzgerätes unter Berufung auf den Berechtigungsschein vor dem zuständigen Amtsgericht erheben.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller30. August 2006 | 16:53
"Fraglich ist, was Vertragsgegenstand wurde. Meiner Ansicht nach führte das "Versehen" des Händlers dazu, dass sich der Kaufvertrag auf das bessere Gerät konkretisierte und Sie auch ein solches verlangen können."
Wie begründen Sie Ihren Standpunkt. Bitte auch entsprechende Rechtsverweise/Urteile angeben!
Danke für Ihre Mühe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt31. August 2006 | 09:08
Der Verkäufer hat mit dem besser ausgestatteten PC ein sog. "aliud" geliefert, welches nicht Gegenstand des urspr. zustandegekommenen Vertrages war und diesen auch nicht erfüllen konnte. Also kann in der Übersendung des falschen PC`s ein neues Angebot gesehen werden, welches Sie durch Verzicht von Einwendungen angenommen haben.
Das ist allgemeines Schuldrecht und Vertragsrecht, nachzulesen in den §§ 241f
f. und 306
ff. BGB.