Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verpflichtungserklärung kann auch von Ihrem Vater abgegeben werden. Sie gilt lediglich für das nationale Visum zum Zwecke der Eheschließung. Sobald die Eheschließung vollzogen ist und Ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
bekommen hat, erlischt die Verpflichtungserklärung.
Sie sollten Ihre Lohnzettel vorlegen um die Bearbeitung nicht zu verzögern. Dabei ist aber das Einkommen eines deutschen Ehegatten beim Zuzug des ausländischen Ehegatten nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Ihnen steht der Regelanspruch zur Seite. D.h., die Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel auch bei nicht gesicherten Lebensunterhalt zu erteilen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
16.06.2020
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20:12
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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