Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst bedarf Ihre Verlobte keines Visums für die Einreise nach Deutschland (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820). Insofern ist auch die Verpflichtungserklärung Ihrer Mutter nicht notwendig.
1. Sollten wir doch in Dänemark kurzfristig heiraten - ändert das für uns etwas vor der Ausländerbehörde bei der Beantragung des Aufenthaltstitels?
Grundsätzlich muss die Einreise mit einem nationalen Visum erfolgen, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet plant. Eine Ausnahme gibt es regelmäßig für Angehörige bestimmter Staaten (Kolumbien nicht dabei) oder im Falle der Ermessenseröffnung nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Demnach kann von der Einholung eines nationalen Visums abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Des Weiteren wäre es vom Vorteil, wenn die Voraussetzung die einen Anspruch begründet erst nach der Einreise in das Bundesgebiet erfolgt. In diesem Fall die tatsächliche Eheschließung. Wenn Sie allerdings in Dänemark heiraten ist die Voraussetzung für den Anspruch schon vor der Einreise erfüllt, da Ihre Verlobte ja nach der Eheschließung nach Deutschland wiedereinreist. Insofern ist es empfehlenswert an dem Eheschließungstermin in Deutschland fest zu halten.
2. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Verlobte noch mal zurück geschickt wird um den Visumsantrag nachzuholen?
Die Wahrscheinlichkeit ist da, da der vorbenannten § 5 AufenthG eine Ermessen eröffnet, aber keinen Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland begründet. Grundsätzlich empfehle ich die Einreise mit dem richtigen Visum, das erspart viel Geld und viele Nerven. Theoretisch könnte Ihre Verlobte noch das richtige Visum für die Eheschließung bekommen. Bis zur Hochzeit sind es noch zwei Monate. In diesem Fall müsste Ihre Mutter aber tatsächlich die Verpflichtungserklärung abgeben.
3. Gibt es eine Möglichkeit das zu verhindern?
Eine sichere Möglichkeit, außer der unter Ziff. 2 geschilderten, gibt es nicht. Nach der Eheschließung kommt es zwischen Ihrer Frau und der Ausländerbehörde zu einer Art Pattsituation. Einerseits kann die Ausländerbehörde nicht abschieben, andererseits kann sie die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund des fehlenden Anspruchs aufgrund des fehlenden nationalen Visum verweigern.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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