Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
1.
Hier kommt in der Tat u.a. Notwehr in Betracht. Um dies einigermaßen verbindlich beurteilen zu können, weiss ich trotz Ihrer insoweit präzisen Schilderung zwar etwas wenig über den Sachverhalt. Auf jeden Fall müsste aber nach § 32 StGB
die Verteidigung „erforderlich“ gewesen sein, was eher zu bezweifeln ist. Allerdings kommt dann gem. § 33 StGB
der Schuldausschliessungsgrund des sog. Notwehrexzess in Betracht.
Davon unabhängig ist auf jeden Fall zu beachten, dass die Ihnen vorgeworfene „einfache“ Körperverletzung ein sog. Antragsdelikt ist (§§ 223
, 230 StGB
). D.h., die Staatsanwaltschaft muss ein öffentliches Interesse an der Verfolgung sehen, sonst ist der Bruder Ihres Lebensgefährten auf den Privatklageweg verwiesen.
2.
Leider teilen Sie nichts wirklich Greifbares zum Alkoholkonsum mit. Auch wird sich dieser nicht mehr im Nachhinein verifizieren lassen – ausser annäherungsweise durch Aussagen über die Trinkmengenangabe . Die „Faustregel“ der eher restriktiven Rechtsprechung zu § 20 StGB
(Schuldfähigkeit) ist in etwa, das bei BAK-Werten über 3 Promille eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorliegen kann, über, teilweise aber auch knapp unter 2 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
(mit der Folge einer Strafmilderung nach § 49 StGB
) in Betracht kommt. Dies aber nur dann, wenn eine persönlichkeitsfremdes und auffallendes Tatverhalten vorliegt – das kann ich natürlich nicht „aus der Ferne“ beurteilen, u.a. hängt es auch von Ihrem, mir nicht bekannten Alter ab. Generell ist vor einer Schematisierung auf Grundlage der BAK-Wertes oder in Ihrem Fall einer evt. möglichen Berechnung durch die Trinkmengenangabe zu warnen.
3.
Ich sehe keine Notwendigkeit, JETZT schon einen Rechtsanwalt einzuschalten. Anders natürlich dann, wenn die Polizei /StA die Vorwürfe „ernst nimmt“ und auf Sie zukommt. Dann bietet sich ein Anwalt schon deswegen an, weil er allein vollständige Akteneinsicht nehmen und dann mit Ihnen die richtige Strategie entwerfen kann.
Im übrigen meine ich, dass, falls die Sache eskaliert, Sie durchaus selber an einen Strafantrag denken sollten. Ich habe zwar Zweifel an einer Notwehrsituation, aber Ursache und Wirkung sollten trotzdem nicht verwechselt werden – immerhin wurden Sie aus nichtigem Anlass angegriffen. Ein ärztliches Attest ist natürlich hilfreich, aber nicht zwingend, Sie haben ja den Lebensgefährten als Zeugen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Erstma danke für Ihre ausführliche uns schnelle Antwort,
Was meinen Sie aber genau mit "
Generell ist vor einer Schematisierung auf Grundlage der BAK-Wertes oder in Ihrem Fall einer evt. möglichen Berechnung durch die Trinkmengenangabe zu warnen". Also sollte ich es von Anfang an angeben oder liebe weglassen? Die konsumierte Alkoholmenge war nicht wenig. Mein Alter ist 29, ob dies es beeinflusse..
Sehr geehrter Herr P.,
danke für Ihre Nachfrage.
ich wollte damit sagen, es gibt keine Regel: Wenn 3,00 Promille BAK, dann schuldunfähig, wenn 2,00 Promille BAK dann vermindert schuldfähig, sondern die Gerichte arbeiten streng am Einzelfall. Hierbei hat ein 17-jähriger i.d.R. „bessere Karten“, also eine über Jahrzehnte mit Alkohol und dessen enthemmender Wirkung vertraute Person.
Ich sehe keinen Grund, warum Sie Ihre Alkoholisierung verheimlichen sollten – abgesehen davon, dass dies sich evt. ohnehin aus den Aussagen weiterer Beteiligter ergeben könnte.
Aber wie gesagt, warten Sie erst einmal ab.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de