Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen der Beleidgung können Sie nicht mehr verfolgt werden, da diese drei Jahre nach Beendigung der Tat verjährte, unabhängig davon, ob Sie die Tat begengen haben oder nicht.
Die Verfolgung der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung ist noch nicht verjährt: Die Verjährungsfrist dauert 5 Jahre. Sofern die Exfrau Sie mit einem neuem Starfverfahren unter Druck setzt in dem sie nun aussagen möchte, sollten Sie Ihrerseits erwägen sie wegen einer falschen unedlichen Aussage nach § 153 StGB
( Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe) anzuzeigen. Wenn sie vor Gericht oder der Statsanwaltschaft falsch aussagte, ist § 153 StGB
erfüllt.
Ob sie mit ihrem Vorhaben durchkommen kann, hängt erheblich davon ab,für wie glaubhaft das Gericht die Zeugenaussagen erachtet. Falschen Zegenaussagen kann ein kompetenter Verteidiger zum einem begegnen durch Zeugenbefragung um Widersprüche aufzudecken und Beantragung der Zeugenvereidigung. Denn Meineid gem. § 154 Abs.1 StGB
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet, was schon manchen falschen Zeugen umkippen lies.
Erfahrene Richter können ferner viele Lügen und Widersprüche mit ihrer Technik der Zeugenbefragung aufdecken.
Bei der durch Sie begangenen Körperverletzung ist an Notwehr zudenken. Denn ihre Exfrau schlug Sie zuerst und griff Sie somit an.
Hinsichtlich einer Verurteilung bleibt jedoch meistens ein Restrisko.
Damit dieses Risiko richtig abgewogen werden kann, rate ich Ihnen vor Ort einen Verteidiger hinzuziehen, der Aktenansicht beantragt und die ganze Strafsache bewertet. Erst dann kann dieses Risiko weiter aufgeklärt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
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