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Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Beleidigung

26. März 2010 21:37 |
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Strafrecht


Meine Exfrau hat, um das alleinige Sorgerecht zu bekommen, mich zu unrecht bzgl. der o.a. Vergehen angezeigt. Mein damaliger Anwalt riet mir ihr das Sorgerecht zu geben, da sie im Gegenzug auf ihr Zeugenverweigerungsrecht gebrauch machen würde. So geschah es dann auch. Nun, 3 Jahre später streiten wir uns um das Haus. Meine Ex will mich nun wieder Anzeigen, da ich nicht so spure wie sie will. Ergo... sie will mich wieder weden der selben Sachen anzeigen, die im Januar 2006 geschehen sein sollen.
Damals habe ich ihr eine geschmiert, weil sie mich einsperrte, den Rücken zerkratzte und mir 2x in die Weichteile schlug. Mehr nicht. Sie bekam eine geschwollene Lippe.
Sie will mir aber andichten, das ICH SIE eingesperrt und mehrfach geschlagen hätte. Als Zeugen für die angeblichen Verletzungen benennt sie ihre Familie.
Hier meine Frage: Kann Sie damit durchkommen ?
P.S.: Die Staatsanwältin hat ihr damals (anscheinend) ohne vorbehalt geglaubt. Sie schrieb das meine Ex die Aussage JEDERZEIT wieder machen könne.

Sehr geehrter Ratsuchender,

wegen der Beleidgung können Sie nicht mehr verfolgt werden, da diese drei Jahre nach Beendigung der Tat verjährte, unabhängig davon, ob Sie die Tat begengen haben oder nicht.

Die Verfolgung der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung ist noch nicht verjährt: Die Verjährungsfrist dauert 5 Jahre. Sofern die Exfrau Sie mit einem neuem Starfverfahren unter Druck setzt in dem sie nun aussagen möchte, sollten Sie Ihrerseits erwägen sie wegen einer falschen unedlichen Aussage nach § 153 StGB ( Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe) anzuzeigen. Wenn sie vor Gericht oder der Statsanwaltschaft falsch aussagte, ist § 153 StGB erfüllt.

Ob sie mit ihrem Vorhaben durchkommen kann, hängt erheblich davon ab,für wie glaubhaft das Gericht die Zeugenaussagen erachtet. Falschen Zegenaussagen kann ein kompetenter Verteidiger zum einem begegnen durch Zeugenbefragung um Widersprüche aufzudecken und Beantragung der Zeugenvereidigung. Denn Meineid gem. § 154 Abs.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet, was schon manchen falschen Zeugen umkippen lies.

Erfahrene Richter können ferner viele Lügen und Widersprüche mit ihrer Technik der Zeugenbefragung aufdecken.

Bei der durch Sie begangenen Körperverletzung ist an Notwehr zudenken. Denn ihre Exfrau schlug Sie zuerst und griff Sie somit an.

Hinsichtlich einer Verurteilung bleibt jedoch meistens ein Restrisko.
Damit dieses Risiko richtig abgewogen werden kann, rate ich Ihnen vor Ort einen Verteidiger hinzuziehen, der Aktenansicht beantragt und die ganze Strafsache bewertet. Erst dann kann dieses Risiko weiter aufgeklärt werden.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt

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