Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes und des Sachverhaltes wie folgt:
1. Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, so hat der Auftragnehmer einen "vertraglich vereinbarten" Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 16 Nr.1 VOB/B
. Die Abschlagsrechnungen nach VOB/B müssen prüfbar sein. Somit sind die abzurechnenden Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen.
Abschlagszahlungen sind nach § 16 Nr.1 Abs.3 VOB/B
binnen 18 Werktagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung fällig (zu bezahlen), falls die VOB/B vereinbart wurde. Danach befindet sich B in Zahlungsverzug.
Wird eine prüfbare Abschlagsrechnung innerhalb von 18 Werktagen des § 16 Nr.1 Abs.3 VOB/B
nicht bezahlt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Arbeiten bis zur Zahlung im Ganzem einstellen § 16 Nr. 5 Abs. 3,5 VOB/B
.
Der AN kann dem AG außerdem eine angemessene Frist zur Zahlung mit Kündigungsandrohung setzen und den Bauvertrag nach fruchtlosen Fristablauf nach § 9 nr.1 b,Nr. 2 VOB/B
kündigen.
2.Liegt dem Vertrag keine VOB/B zugrunde, so kann der AN Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlagen und dann nur wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes , an den Stoffen oder Bauteilen übertragen wird.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Beachten Sie bitte , dass es sich hierbei um eine erste rechtliche Orientierung handelt, die anders ausfallen kann, wenn tatsachen weggelassen wurden oder sich der sachverhalt anders darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
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