Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Sollte die erhobene Forderung begründet sein, besteht durchaus die Gefahr der Durchsetzung durch die Gegenseite. Eine zwangsweise Beitreibung setzt allerdings voraus, dass das Inkassounternehmen einen Titel in den Händen hält, aus welchen sie die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Dies wage ich hier zu bezweifeln.
Zur Berechtigung der Höhe der von Ihnen benannten Forderung kann naturgemäß keine Stellungnahme erfolgen, weil hier unklar ist, welche Positionen unter den Betrag von 108,50 € fallen sollen.
Auffällig ist jedenfalls, dass die entstandenen weiteren Kosten den Betrag der Geldbuße übersteigen.
Je nachdem, wie risikofreudig Sie sind, sollten Sie entweder zähneknirschend die Forderung bezahlen oder die Zahlung verweigern und abwarten, ob tatsächlich Versuche einer zwangsweisen Beitreibung stattfinden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Ich weise darauf hin, dass die Antwort in diesem Forum lediglich eine erste Einschätzung liefern und den Gang zum Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die Antwort auch vollständig verändern.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
Gerne möchte ich die Chance der einmaligen Nachfrage nutzen.
Wäre es möglich dass das Inkassounternehmen einen Titel gegen mich erwirkt? Z. B. einen Mahnbescheid in die Wege leitet?
Frage auch deshalb, da ich nächsten Monat für ein Jahr ins nicht europäische Ausland gehe und Probleme weitgehend im Keim ersticken möchte. Andererseits ist mir mein Geld auch lieb.
Frage ohne Gewähr an Sie, denken Sie dass dieses Inkassounternehmen die 108,50 Euro gegen mich einklagen bzw. eintreiben kann!? Ohne stehen die Chancen eher schlecht?
Danke Ihnen für nochmalige Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich die Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass ein Titel gegen Sie erwirkt werden kann. Allerdings setzt dies in der Regel eine Zustellung der Anträge an Sie voraus, womit Sie dann ja Kenntnis über den geltend gemachten Anspruch hätten.
Aufgrund der grenzüberschreitenden Problematik halte ich persönlich es für eher unwahrscheinlich, dass die Forderung beigetrieben werden wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin