Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Beträgt die Blutalkoholkonzentration mehr als 0,5 Promille und weniger als 1,1 Promille, wird dies, sofern keine Ausfallerscheinungen vorliegen, als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Folgen: Geldbuße (Regelsatz 250 €), Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister.
II.
Mit einem Fahrverbot müssen Sie rechnen, wenn die Meßmethode nicht zu beanstanden ist.
Die Atemalkoholmessung, die bei Ihnen vorgenommen worden ist, ist der Blutalkoholmessung gleichgestellt. Eine Blutprobe ist nur erforderlich, wenn eine Straftat vorliegt. Dafür sind in Ihrem Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Zeigt das Atemtestgerät mehr als 0,5 Promille ist folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung muß zwischen Trinkende und der ersten von zwei Messungen eine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten werden. Ferner dürfen 10 Minuten vor dem ersten Test keine die Messung möglicherweise beeinflussenden Substanzen (in Ihrem Fall das Kreislaufmittel) eingenommen worden sein.
Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, sind die Ergebnisse vor Gericht nicht verwertbar.
III.
D. h. Sie haben im Ergebnis gute Aussichten auf Erfolg, sich gegen ein evt. Fahrverbot zur Wehr zu setzen. Deshalb empfehle ich Ihnen, in diesem Fall einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Dies war aber in Österreich!!
Ich hab kein Fahrverbot in irgendeiner Form erhalten. Nichts schriftliches.
Ich hab die zweite Messung verweigert. Oder Sie ist nicht zustande gekommen, weil meine Lungen nicht mitgespielt haben. Daraufhin hätten die Östereichischen Beamten doch eine Blutentnahme veranlassen müssen.
Darf ich momentan weiterfahren?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Zusatzfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei meinen Ausführungen bin ich entsprechend Ihrer Fragestellung selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Führerschein in Österreich eingezogen worden ist. Meine Darstellung bezog sich auf eventuelle Folgen der gemessenen Blutalkoholkonzentration in Deutschland.
2.
Grundsätzlich wirken sich Führerscheinmaßnahmen im Ausland gegen den Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis nur für das Land aus, das die Maßnahme vorgenommen hat. D. h., der Entzug des Führerscheins entfaltet (zunächst) nur Wirkungen in Österreich.
In Deutschland können Sie allenfalls mit einem Verwarnungsgeld belegt werden, wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle den Führerschein nicht vorzeigen können.
3.
D. h., Sie dürfen in Deutschland zunächst weiter mit dem Auto fahren.
Probleme können sich aber ergeben, und darauf hatten sich meine obigen Ausführungen bezogen, wenn sich die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auf im Ausland festgestellte Sachverhalte - hier Trunkenheit im Verkehr - stützt.
4.
Für Sie gilt nun folgendes:
Zunächst müssen Sie bei der zuständige Behörde in Österreich versuchen, den Führerschein zurückzuerhalten.
Dann sollten Sie in Erfahrung bringen, ab wann Sie in Österreich wieder fahren dürfen. Derzeit sollten Sie keinesfalls in Österreich mit dem Auto fahren.
Wegen der Rückgabe des Führerscheins rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt