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Kniestock ohne Genemigung höher gebaut

| 4. September 2016 15:25 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


18:54

Das Haus wurde 1996 in einer bayerischen Ortschaft, die keinen Bebauungsplan hat, erbaut. Es wurde als Einfamilienhaus mit Doppelgarage genemigt. Es wurde ein Kniestock von 25cm also eine Mauerreihe genemigt. Gebaut wurden ca.75cm also drei Mauerreihen. Im Plan steht ein nicht ausgebautes Dachgeschoss, welches aber im Laufe der Jahre ausgebaut wurde. So hat das Haus nun eigentlich 2-3 abgeschlossene Wohnungen mit insgesamt mind. 360 m² Nutzfläche hat. Das Haus ist, so wie es steht im Katasteramt erfasst und es wurden sowohl die Steuern (vermietung) als auch die Kanalkosten ... bereits beim Ausbau vor ca.14 Jahren bei der Gemeinde gemeldet und gezahlt.
Das Haus soll nun verkauft werden und der Hr. vom Bauamt hat nun gesagt das dafür trotzdem ein Plan eingereicht werden muss, da es so ja ein Schwarzbau ist.
Kann dies ein Architekt einreichen, oder benötigt man hierfür auch einen Statiker und Brandschutzbeauftragtender da der Plan nun die Kniestockänderung beinhaltet und eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses beinhaltet.
Welche Bezeichnung hatte so ein Plan, Nutzungsänderung würde nicht reichen, also .....?
Mit welch einer Strafe müsste gerechnet werden? Die Aussage, von 0 bis zu 50 000Euro die man meist liest ist für Landschaftsschutzgebiete oder so und mir zu pauschal und ich kann keine offizielle Seite finden wo ich dies nachlesen könnte. Da muss es doch eine Regelung geben, wo dies nach Jahren oder mehr umbauten Raum oder ... so vorgegeben ist. Da würde ja keine Privatperson eine offiziellen Plan einreichen können, ohne sich finanziel zu ruinieren.
Danke MfG

4. September 2016 | 16:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen, wobei auch die Statik und die weiteren Vorschriften (wie auch der Brandschutz) eingehalten werden müssen.

Diesen kann der Architekt erstellen, wobei dieser sich dann der Hilfe von Fachleuten wie einem Statiker bedienen wird.


Es ist ein Neuantrag, so dass auch Bestandspläne, Bauskizzen, Antragsformulare und ein amtlicher Lageplan einzureichen sind.

Sprechen Sie mit einem Architekten; sofern der verantwortliche Architekt aus dem Jahre 1996 noch greifbar ist, kann auch dieser herangezogen werden, zumal er ja diese Abweichung wohl mitverursacht haben dürfte, man sich dann auch über Schadenersatzansprüche unterhalten könnte.


Die Geldbuße liegt im Ermessen der Baubehörde:

Eine zeitliche Abstufung oder eine andere Richtlinie gibt es bei der Frage a) ob und b) in welcher Höhe diese Buße ausgesprochen wird, nicht - es muss verhältnismäßig sein.

Dabei wird eine Rolle spielen, dass die nicht unerhebliche Abweichung von der Baugenehmigung kaum unabsichtlich erfolgt sein wird, also eine vorsätzliche Abweichung vorgenommen worden ist.

Dem steht gegenüber, dass bei der Gemeinde alles gemeldet und auch immer entsprechend gezahlt worden ist.

Ohne die näheren Einzelheiten abschließend zu kennen, dürfte eine Geldbuße im Bereich von 5.000 € in Betracht kommen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2016 | 18:00

Danke für die schnelle Antwort. Wie ist verhältnismässig zu verstehen? Im Verhältnis zu was ( Immobilienwert 370 000 Euro oder ...) MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2016 | 18:54

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Wert wird ebenso eine Rolle spielen, die die schon von mir angesprochenen Punkte der a) Erheblichkeit der Abweichung (immerhin sollte ein weiteres Stockwerk mit besserer Nutzung geschaffen werden) und b) die vorsätzliche Begehung.

Zu berücksichtigen ist aber, dass Sie Steuern und Abgaben auch für diese Änderung gezahlt haben.

Das alles gilt es abzuwägen und ist eine Einzelfallentscheidung des Ermessens.

Sofern nun mit der neuen Baugenehmigung die gesetzlichen Grundlagen für den Bestand der Abweichung geschaffen werden, wird das auch eine Rolle spielen, so dass Sie diesen Antrag forcieren sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 6. September 2016 | 19:27

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