Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen, wobei auch die Statik und die weiteren Vorschriften (wie auch der Brandschutz) eingehalten werden müssen.
Diesen kann der Architekt erstellen, wobei dieser sich dann der Hilfe von Fachleuten wie einem Statiker bedienen wird.
Es ist ein Neuantrag, so dass auch Bestandspläne, Bauskizzen, Antragsformulare und ein amtlicher Lageplan einzureichen sind.
Sprechen Sie mit einem Architekten; sofern der verantwortliche Architekt aus dem Jahre 1996 noch greifbar ist, kann auch dieser herangezogen werden, zumal er ja diese Abweichung wohl mitverursacht haben dürfte, man sich dann auch über Schadenersatzansprüche unterhalten könnte.
Die Geldbuße liegt im Ermessen der Baubehörde:
Eine zeitliche Abstufung oder eine andere Richtlinie gibt es bei der Frage a) ob und b) in welcher Höhe diese Buße ausgesprochen wird, nicht - es muss verhältnismäßig sein.
Dabei wird eine Rolle spielen, dass die nicht unerhebliche Abweichung von der Baugenehmigung kaum unabsichtlich erfolgt sein wird, also eine vorsätzliche Abweichung vorgenommen worden ist.
Dem steht gegenüber, dass bei der Gemeinde alles gemeldet und auch immer entsprechend gezahlt worden ist.
Ohne die näheren Einzelheiten abschließend zu kennen, dürfte eine Geldbuße im Bereich von 5.000 € in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für die schnelle Antwort. Wie ist verhältnismässig zu verstehen? Im Verhältnis zu was ( Immobilienwert 370 000 Euro oder ...) MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Wert wird ebenso eine Rolle spielen, die die schon von mir angesprochenen Punkte der a) Erheblichkeit der Abweichung (immerhin sollte ein weiteres Stockwerk mit besserer Nutzung geschaffen werden) und b) die vorsätzliche Begehung.
Zu berücksichtigen ist aber, dass Sie Steuern und Abgaben auch für diese Änderung gezahlt haben.
Das alles gilt es abzuwägen und ist eine Einzelfallentscheidung des Ermessens.
Sofern nun mit der neuen Baugenehmigung die gesetzlichen Grundlagen für den Bestand der Abweichung geschaffen werden, wird das auch eine Rolle spielen, so dass Sie diesen Antrag forcieren sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg