Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wird genügen hier die Umsatzsteuererklärung einzureichen und die entsprechend vereinnahmte Umsatzsteuer umgehend abzuführen.
Das entsprechende Formular finden Sie in der Elster-Anwendung im Bereich für Unternehmer.
Eine Umsatzsteuervoranmeldung für 2016 ist nicht mehr einzureichen.
So lange Sie noch gewerblich oder freiberuflich tätig sind, sind Sie verpflichtet eine USt-Voranmeldung abzugeben. Ausnahme! Sie können entsprechend die Voraussetzungen des $ 19 UStG für sich in Anspruch nehmen. Das dürfte jedoch nach Ihrer Darstellung für das Steuerjahr 2017 nicht der Fall sein, da Sie im vorangegangenen Jahr (2016) mehr als 17.500 Euro Umsatz verbuchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Heißt das, dass ich jetzt schon im April eine Umsatzsteuererklärung für die Monate Januar-April 2017 abgeben muss, weil ich eine Umsatzsteuervoranmeldung versäumt habe?
Ab Mai gebe ich dann regelmäßig (monatlich oder im Quartal?) die Umsatzsteuervoranmeldung ab und im Dezember mach ich erneut eine Umsatzsteuererklärung für das gesamte Jahr 2017?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das hängt entscheidend von Ihren Umsatzsteuerbeträgen ab. Soweit diese 1.000 Euro im Jahr nicht übersteigen genügt nach Abschluss des Steuerjahres die Umsatzsteuererklärung, bis zu einem Betrag von 8.000 Euro Umsatzsteuer im Steuerjahr unterfällt man der allgemeinen Voranmeldungsverpflichtung pro Vierteljahr (bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats) und über einem Betrag von 8.000 Euro werden Sie in aller Regel zur monatlichen Erklärung der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Auch hier gilt ohne eine beantragte Dauerfristverlängerung die Abgabe- und Zahlungsfrist bis zum 10. des Folgemonats.
Soweit Sie hier also weiterhin unternehmerisch tätig sind, sind Sie auch bei keinen Umsätzen zu einer entsprechenden fristgerechten "Nullmeldung" verpflichtet. Wenn es öfter zu Verspätungen bei der Abgabe der Voranmeldung kommt kann es auch zu Schätzungen und Säumniszuschlägen kommen.
Im Übrigen wertet die Rechtsprechung wiederkehrende Säumnisse auch als Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung.
Bezüglich der o.g. Erklärungsverpflichtung empfiehlt es sicht mit dem zuständigen örtlichen FA Rücksprache zu halten. So entgehen Sie unangehmen Überraschungen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
A. Wehle Rechtsanwalt /Aachen