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Kleinunternehmerregelung überschritten

22. April 2017 15:26 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich habe im Jahr 2016 18.700€ Umsatz erwirtschaftet und damit die Umsatzgrenze als Kleinunternehmer überschritten. Dies ist mir aber erst bei der Steuererklärung im Februar aufgefallen. Folglich habe ich im Januar und Februar Artikel verkauft und keine Umsatzsteuer berechnet und natürlich auch keine Umsatzsteuer abgeführt.
Da ich mich nicht weiter mit dem Thema beschäftigen wollte, habe ich den Verkauf einfach eingestellt nachdem ich bemerkt habe, dass ich Umsatzsteuer abführen müsste.

Wie kann ich die geschuldetet Umsatzsteuer jetzt noch nachträglich an das Finanzamt abführen? Gibt es da ein bestimmtes Formular?
Muss ich, obwohl ich seit Februar gar keinen Umsatz mehr habe eine Umsatzsteuervoranmeldung machen?
Erwartet mich eine Vertragsstrafe, weil ich mich jetzt erst verspätet darum kümmere?

22. April 2017 | 17:36

Antwort

von


(852)
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52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es wird genügen hier die Umsatzsteuererklärung einzureichen und die entsprechend vereinnahmte Umsatzsteuer umgehend abzuführen.
Das entsprechende Formular finden Sie in der Elster-Anwendung im Bereich für Unternehmer.

Eine Umsatzsteuervoranmeldung für 2016 ist nicht mehr einzureichen.

So lange Sie noch gewerblich oder freiberuflich tätig sind, sind Sie verpflichtet eine USt-Voranmeldung abzugeben. Ausnahme! Sie können entsprechend die Voraussetzungen des $ 19 UStG für sich in Anspruch nehmen. Das dürfte jedoch nach Ihrer Darstellung für das Steuerjahr 2017 nicht der Fall sein, da Sie im vorangegangenen Jahr (2016) mehr als 17.500 Euro Umsatz verbuchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2017 | 17:43

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Heißt das, dass ich jetzt schon im April eine Umsatzsteuererklärung für die Monate Januar-April 2017 abgeben muss, weil ich eine Umsatzsteuervoranmeldung versäumt habe?

Ab Mai gebe ich dann regelmäßig (monatlich oder im Quartal?) die Umsatzsteuervoranmeldung ab und im Dezember mach ich erneut eine Umsatzsteuererklärung für das gesamte Jahr 2017?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2017 | 20:40

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das hängt entscheidend von Ihren Umsatzsteuerbeträgen ab. Soweit diese 1.000 Euro im Jahr nicht übersteigen genügt nach Abschluss des Steuerjahres die Umsatzsteuererklärung, bis zu einem Betrag von 8.000 Euro Umsatzsteuer im Steuerjahr unterfällt man der allgemeinen Voranmeldungsverpflichtung pro Vierteljahr (bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats) und über einem Betrag von 8.000 Euro werden Sie in aller Regel zur monatlichen Erklärung der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Auch hier gilt ohne eine beantragte Dauerfristverlängerung die Abgabe- und Zahlungsfrist bis zum 10. des Folgemonats.

Soweit Sie hier also weiterhin unternehmerisch tätig sind, sind Sie auch bei keinen Umsätzen zu einer entsprechenden fristgerechten "Nullmeldung" verpflichtet. Wenn es öfter zu Verspätungen bei der Abgabe der Voranmeldung kommt kann es auch zu Schätzungen und Säumniszuschlägen kommen.
Im Übrigen wertet die Rechtsprechung wiederkehrende Säumnisse auch als Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung.

Bezüglich der o.g. Erklärungsverpflichtung empfiehlt es sicht mit dem zuständigen örtlichen FA Rücksprache zu halten. So entgehen Sie unangehmen Überraschungen.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

A. Wehle Rechtsanwalt /Aachen

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