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Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung

| 27. September 2020 15:14 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte,

Ich bin seit mehr als 10 Jahren als Einzelunternehmer (Freiberufler) tätig. Bis zum Jahr 2017 habe ich regelmäßig meine Einkommenssteuererklärung und meine Umsatzsteuererklärung jährlich abgegeben.

Seit April 2018 bin ich Angestellte in einem privaten Unternehmen, welches zuvor zu meinen Kunden gehörte, bekomme Gehalt und übe mein vorheriges Gewerbe nebenberuflich aus. Da absehbar aus diesem Grund meine gewerblichen Umsätze nach meiner Einschätzung sinken würden, habe ich nach Rücksprache mit dem Finanzamt ab diesem Zeitpunkt erstmalig die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Dementsprechend habe ich seit April 2018 auf meinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen.

Für das Jahr 2018 weist die Anlage EÜR ca. 6.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus selbstständiger Arbeit aus (für das 1. Quartal, in dem ich noch nicht im Angestelltenverhätlnis stand und in Gänze selbstständig tätig war und noch keine Kleinunternehmerregelung beabsichtigte). Ferner werden ca. 18.700 Euro in der Anlage EÜR ausgewiesen als umsatzsteuerfreie, nicht steuerbare Betriebseinnahmen ausgewiesen. (für die übrigen 3 Quartale, in denen ich mich dann bereits hauptberuflich im Angestelltenverhältnis befand, weshalb ich eigentlich geringere Umsätze erwartete). Im Ergebnis dürften also für das Jahr 2018 tatsächlich Umsätze i.H.v. ca. 24.700 Euro anzunehmen sein (?).

Ausschlaggebend für die Überschreitung meiner Umsatzerwartung für das Jahr 2018 war ein unerwarteter, nicht vorhersehbarer größerer, einmaliger Auftrag.

Im Jahr 2019 erzielte ich ausweislich der EÜR Umsätze i.H.v. 13.150 Euro im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit. (weitere Einnahmen als Angestellte)

Für das Jahr 2020 lässt sich mit Sicherheit ein Umsatz von weniger als 17.500 Euro aus den bisher erzielten und den noch zu erwartenden Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit prognostizieren.

Für die Jahre 2019 und 2020 habe ich (seit April 2018) aufgrund der Annahme als Kleinunternehmer tätig zu sein, keine Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen ausgewiesen.


Nun habe ich im September 2020 eine Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe meiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 bekommen, die ich offenbar am Jahresanfang vergessen haben muss. Anlässlich dieses Schreibens habe ich mich nun also mit der Erstellung meiner Umsatzsteuererklärung beschäftigt. In diesem Zusammenhang entstand bei mir nun die Befürchtung, dass für mich die Kleinunternehmereigenschaft für das Jahr 2019 (2020) entfallen sein könnte.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für mich nun folgende Fragen:

1. Kann ich für das Jahr 2019 (2020) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
(ggf. unter Verweis auf § 148 AO i.V.m. dem Urteil des BFH v. 18.10.2007, Az. VB 164/06).

2. Wenn ich für 2019 die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen kann, würde vermutlich vom Finanzamt von mir trotzdem Umsatzsteuer gefordert werden, auch wenn ich diese weder auf meinen Rechnungen ausgewiesen, noch vereinnahmt habe (?).
Was können Sie mir empfehlen, welche Möglichkeiten gibt es, nicht in die Misere zu kommen, Umsatzsteuer für 2019 abführen zu müssen, die ich weder ausgewiesen noch vereinnahmt habe?

3. Liegen für das Jahr 2020 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor? Muss die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung bei Vorliegen der Voraussetzungen in 2020 ggf. erneut wieder beantragt werden (falls sie 2019 nicht galt) oder wird dies vom Finanzamt automatisch berücksichtigt?

4. Ist bei den o.g Angaben zu empfehlen, die bereits gestellten und zum Teil erfüllten Rechnungen, rückwirkend und für den Rest des Jahres gegenüber meinen Kunden dergestalt zu ändern dass doch die Umsatzsteuer ausgewiesen wird? Hat dies – vom Aufwand einmal abgesehen – für meine Kunden oder für mich, insbesondere monetärem, Nachteile (welche?) ?

Herzliche Grüße



Einsatz editiert am 28.09.2020 16:14:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1:

Die Antwort steht und fällt mit der Feststellung, ob Sie im Jahre 2018 die Grenze von 19. 500 € überschritten haben oder nicht. Wenn Sie sie überschritten haben, so wären Sie im Jahre 2019 umsatzsteuerpflichtig gewesen, auch wenn Sie für dieses Jahr eine geringere Umsatzerwartung gehabt hätten. Dies ergibt sich aus dem von Ihnen zitierten Urteil des BFH vom 18.10.2007 (https://lexetius.com/2007,3788), nach dem es gemäß dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nur darauf ankommt, ob die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten wurde, und nicht darauf, ob im laufenden Kalenderjahr die Umsatzerwartung unterhalb der (damals geltenden) 19. 500 € lag.

Sie teilen mit, dass in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2018 ein Betrag in Höhe von 18.700 € "in der Anlage EÜR ausgewiesen als umsatzsteuerfreie, nicht steuerbare Betriebseinnahmen" ausgewiesen worden seien. Diese Summe wird aber dann nicht zu den von Ihnen im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit erzielten (USt-pflichtigen) 6.000 € hinzugerechnet (bleiben bei der Bemessung der 17.500-€-Grenze also außen vor), wenn es sich eben um sog. nicht steuerbare Umsätze handelt - wenn etwa Leistungserbringer und Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind, ist der Umsatz nicht steuerbar. Sie müssen also prüfen, ob die 18.700 € im Rahnen des § 19 Abs. 3 UStG nicht in Ihren Gesamtumsatz einbezogen werden. Davon hängt ab, ob Sie die Kleinunternehmergrenze überschritten und damit im Jahre 2019 umsatzsteuerpflichtig geworden sind.

Frage 2:

Ja, dann müssten Sie für 2019 Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Ansonsten stünde eine, Umsatzsteuerhinterziehung im Raum.

Frage 3:

Wenn Sie durch die Überschreitung des Gesamtumsatzes umsatzsteuerpflichtig geworden wären, dann wären Sie ab diesem Zeitpunkt für die Folgejahre bzw. für 2019 umsatzsteuerpflichtig (wenn 2019 wiederum unterhalb der 17.500 € geblieben ist, dann können Sie für 2020 die Kleinunternehmerregelung [wieder] anwenden, wenn Ihre Umsatzerwartung 50.000 € nicht übersteigt). Wenn Sie die Grenze nicht überschritten haben, dann ändert sich für Sie nichts, und Sie können weiterhin die Kleinunternehmerregelung für sich anwenden. Mir ist in diesem Zusammenhang nicht klar, warum das Finanzamt Sie zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung aufgefordert hat. Das muss unbedingt geprüft werden. Es kommt, wie gesagt, auf die Zuordnung der Umsätze aus den Quartalen zwei bis vier im Jahre 2018 entscheidend an. Sie sollten Ihre Steuererklärung 2018 im Hinblick darauf von einem Steuerberater prüfen lassen.

Frage 4:

Ja, Sie müssten die Rechnungen korrigieren und die korrigierten Rechnungen an Ihre Kunden schicken, den diese hätten nunmehr die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges , die ihnen zuvor wegen der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verwehrt geblieben war. Insofern hätten Sie auch die dann ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Wie Sie sehen, hängt eigentlich alles daran, wie die Umsätze 2018 zu bewerten sind. Ich empfehle Ihnen die Hinzuziehung eines Steuerberater, um diese Frage mit ihren weitreichenden Folgen rechtssicher klären zu können .

Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2020 | 13:26

Sehr geehrte Frau v. Dorrien,

für die von Ihnen gegebene Antwort bedanke ich mich.

Um Ihre Antwort für mich in Gänze zu verstehen muss ich noch einmal die Nachfrageoption nutzen.

zu 1.)
Sie beziehen sich auf eine Grenze von 19.500 Euro. Ist dies mglw. ein Schreibfehler und sie meinten 17.500 Euro? Eine Grenze von 19.500 Euro ist mir nicht bekannt. Woraus ergibt sich diese bzw. für welchen Zeitraum würde diese gelten. (Die Anpassung der Umsatzgrenze ab dem Jahr 2020 ist mir bekannt.)

Konkretisierend zu meinen erstmaligen Angaben: Die Ausweisung von ca. 18,700 Euro, für welche sie unklar war, inwiefern dies mgwl. nicht steuerbare Umsätze gewesen sein könnten, kann ich mitteilen, dass dies keine innergemeinschaftlichen oder sonstigen Umsätze mit Auslandsbezug waren. Ich gehe davon aus, dass mein Steuerprogramm diese Umsätze in der EÜR anders ausgewiesen hat, als die ca. 6.000 Euro für das erste Quartal, weil ab dem einschließlich 2.-4.Quartal aufgrund der mit dem FA abgestimmten Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen und vereinnahmt wurde und auch keine vierteljährliche Umsatzsteuervorauszahlung mehr verlangt und geleistet wurde.

Ändert sich hierdurch etwas an ihrer Bewertung?

zu 2.)

Meine Frage bezog sich auch darauf, welche Möglichkeiten es geben könnte, nicht wegen - nicht vorhergesehener - Überschreitung der Umsatzgrenze von 17.500 Euro aus der Kleinunternehmerregelung herauszufallen und im Nachhinein Umsatzsteuer abführen zu müssen, die ich weder ausgewiesen, noch vereinnahmt habe. Hierzu war die Antwort etwas kurz.

Sehen Sie rechtliche Möglichkeiten?
Können Sie aus Ihrer praktischen Erfahrung einschätzen, ob es da "untergesetzliche Kulanzregelungen" gibt, die Erfolgsaussichten versprechen?
Können Sie bspw. einschätzen, ob bspw. mein Irrtum, die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten/nicht überschritten zu haben, unter bestimmten Umtständen (welchen?) als entschuldbar zu bewerten ist und eine Billigkeitsmaßnahme i.S.d. § 163 AO rechtfertigen könnte?
Oder sehen Sie hier schlicht keine ander Möglichkeit als die 2019er Rechnungen an meine Kunden alle neu - und mit Umsatzsteuer auszuweisen, die Umsatzsteuer also noch nachzufordern, um sie dann abführen zu können?

zu 3.)
Ihre Anwort zur 3. Frage ist also so zu verstehen, dass, wenn ich mal unterstelle, dass die 2018er Umsätze über 17.500 Euro lagen, zwar die Kleinunternehmerregelung für 2019 nicht vorläge, für 2020 aber automatisch (ohne dass ich dies dem FA mitteilen oder beantragen müsste) die Kleinunternehmerregelung wieder zur Geltung käme, wenn und weil 2019 die Umsätze unterhalb der Grenze von 17.500 Euro lagen, richtig?



Für die Beantwortung bedanke ich mich bereits im Voraus!


Herzliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2020 | 15:40

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!

Zu 1:

Ja, sorry, das war ein Schreibfehler. Gemeint sind natürlich die 17. 500 €. Ansonsten muss ich Ihnen leider sagen, dass diese Mitteilung an meiner Einschätzung nichts ändert. Ich kann nicht beurteilen, warum diese Einordnung der Umsätze vorgenommen wurde und von wem. Hatten Sie das mit elektronischen Programm gemacht? Das ist auch im Rahmen der Online-Beratung leider schwer möglich, hier eine Aussage zu treffen. Dafür sind die Formulare und die Möglichkeiten, Umsätze zu klassifizieren, zu vielfältig. Da könnte ich nur spekulieren, und das ist viel zu riskant. Da muss ich Sie an einen Steuerberater verweisen, der sich Ihre Erklärung genau anschaut und eine verbindliche Zuordnung Ihrer erklärten Umsätze vornimmt.

Zu 2:

Meine Antwort war deshalb kurz, da ich eigentlich hoffe, dass Sie Ihre Umsätze unterhalb der 17.500 € unterbringen können. Alles andere wird tatsächlich schwierig. Eine Kulanz-Regel, die verallgemeinerbar wäre, wäre ja keine mehr. Insofern kann ich Ihnen nicht Allgemeingültiges dazu mitteilen. Ich rate Ihnen aber, sich hier tatsächlich direkt an das Finanzamt und an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter zu wenden. Nach meiner langjährigen Erfahrung als Beamtin in der Finanzverwaltung kann ich Ihnen mit Sicherheit sagen, dass ein persönliches Gespräch im Finanzamt Wunder bewirken kann. Das gilt für alle Bereiche. Ich kann aber natürlich nicht voraussagen, ob Sie eine solche Einzelfallregelung erreichen können, nach der Sie nicht alle Rechnungen werden korrigieren müssen. Streng genommen gilt hier das Gesetz, und wenn die Umsatzsteuer auszuweisen ist, weil die Kleinunternehmerregelung nicht mehr gilt, so sind korrekte Rechnungen zu stellen, und wenn diese zuvor nicht korrekt waren, so sind sie zu korrigieren, mit allen rechtlichen Folgen, insbesondere den für die Rechnungsempfänger günstigen im Hinblick auf die Vorsteuer, wie ich es dargestellt habe.

Zu 3:

Nein, so einfach ist das leider nicht. Wenn Sie in 2018 die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nutzen könnten, weil Sie die Umsatzhöhe überschritten haben und damit für 2019 erklärungspflichtig und umsatzsteuerpflichtig geworden sind, dann bedarf es einer Abstimmung mit dem Finanzamt, damit klar ist, dass Sie keine Voranmeldungen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen. Ansonsten wird das Finanzamt natürlich nachfragen, und Sie geraten wieder in das Risiko der Umsatzsteuerhinterziehung. Das werden Sie dann aufklären können, wenn Sie 2020 tatsächlich unterhalb der nunmehr 22.000 € verbleiben, aber zur Sicherheit würde ich das unbedingt mit der Umsatzsteuervoranmeldungsstelle des zuständigen Finanzamtes abstimmen. Streng formal müssten Sie zunächst einmal auch für 2020 Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, aus denen dann ersichtlich wird, dass Sie unterhalb der entsprechenden Summe bleiben. Dann können Sie getrost 2021 wiederum auf die Umsatzsteuervoranmeldungen etc. verzichten. Es ist aber so, dass Leute, die eigentlich der Kleinunternehmerregelung unterliegen, aber auf sie verzichten, das heißt zur Umsatzsteuer optieren, für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden sind und entsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Insofern gilt da eine gewisse Kontinuität. Schon deshalb würde ich mich hier einfach vorsichtshalber für 2020 mit dem Finanzamt abstimmen. Ich sage Ihnen aber schon jetzt voraus, dass das Finanzamt sich wohl nicht darauf einlassen wird, auf Umsatzsteuervoranmeldungen zu verzichten, allein deshalb, weil Sie ja dann im Vorjahr umsatzsteuerpflichtig waren, das Finanzamt also davon ausgehen darf, dass diese Grenze auch in 2020 überschritten werden könnte und Ihre Prognose insofern nicht zuverlässig sein muss. Die Umsatzsteuer wird ja laufend vereinnahmt, so dass der Fiskus ein Interesse an zeitnaher Zahlung durch den Unternehmer hat. Insofern bedarf es auch hier einer Art Kulanzregelung, um Ihnen die Last der Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuerzahlung zu nehmen, wenn das Finanzamt Ihrer Prognose insofern nicht traut.

Wenn Ihnen noch etwas unklar ist oder Sie Hilfe brauchen, wenden Sie sich gerne an meine hinterlegte E-Mail-Adresse. Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe nochmals mit freundlichen Grüßen!

EvD

Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2020 | 11:19

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für Ihre freundliche Bewertung!