Ich habe im 2020 als Freiberufler, Kleinunternehmer, Dienstleistungen für eine Firma aus Großbritannien erfüllt (vor Brexit, also eine EU Firma). Weil ich mit den Reverse Charge Verfahren nicht bekannt war, habe ich meine Rechnungen wie normal, wie für einen Privatperson erstellt - ohne meine USt-ID (ich habe noch keine), und ohne die USt-ID von die Firma, und mit eine Bemerkung für die Kleinunternehmer-Regelung.
1) Kann das bei eine Betriebsprüfung zu Probleme führen? Wenn ja, habe ich die Möglichkeit die Situation rückwirkend korrigieren?
2) jetzt, nach Brexit, solle ich vielleicht normale Rechnungen ohne Umsatzsteuer für diese Kunde erstellen?
grundsätzlich gilt nach § 14 Umsatzsteuergesetz, dass die USt-ID oder die Steuernummer ausgewiesen werden muss.
Zitat:
§ 14 Ausstellung von Rechnungen
(1)......
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummeroder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
3. das Ausstellungsdatum.
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift".
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.
(5) .....
Seit dem 01.07.2021 gilt allerdings bei grenzüberschreitendem Verkehr und vor allem bei digitalen Dienstleistungen, dass immer eine Ust-ID angegeben werden muss, Hierzu wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2021 geändert und die Haftung der Betreiber von Internetplattformen erweitert.
Wenn Sie also nur die Rechnungen aus 2020 ohne USt.-ID ausgestellt haben, dann brauchen Sie diese nicht zu ändern. Künftig wäre eine USt.-ID dann aber erforderlich, wenn Sie erneut Geschäfte mit Auslandsbezug tätigen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller8. Februar 2022 | 08:48
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Meine Leistungen fallen unter OSS nicht (ich arbeite auf individuelle Aufträge von Kunden und schicke diese per e-mail), deshalb habe ich gedacht, dass die neue Regeln von 01.07.2021 sind für mich nicht relevant. Mein Hauptproblem war, dass ich den Kleinunternehmerregelung statt Reverse-Charge auf den 2020 Rechnungen benutzt habe. Jetzt habe ich Angst, dass ich bei eine eventuelle Betriebsprüfung eine Nachzahlung von Umsatzsteuer erwarten kann - ist das möglich, oder sind diese Rechnungen "gefahrlos"?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. Februar 2022 | 08:53
Sehr geehrte/r Fragesteller/in
da es um Rechnungen aus dem Zeitraum vor dem 01.07.2021 geht mussten Sie noch keine USt.-ID verwenden. Die Regelungen sind erst ab diesem Datum relevant.
Für die Rechnungen aus 2020 gilt noch, dass eine USt.-ID nicht erforderlich ist.