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USt-ID als Kleinunternehmer mit Umsätzen im EU-Ausland und Drittstaaten

28. Oktober 2024 20:35 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ERKLÄRUNG MEINER SITUATION:
ich bin Freiberufler und nehme die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Ich habe bisher KEINE USt-ID, habe aber, neben deutschen Kunden, auch Kunden im EU-Ausland und Drittländern (ich biete nur Dienstleistungen an, es findet KEIN Verkauf von Waren statt) und beziehe ab und zu auch Dienstleistungen und digitale Güter aus dem EU-Ausland und Drittländern. Dies ist hauptsächlich seit Dezember 2022 so, aber auch vorher hatte ich schon ein paar wenige Einnahmen/Ausgaben in diese Richtung.

Aufgrund der Kleinunternehmerregelung war ich bisher immer der Annahme, dass ich auf keinen Fall eine USt-ID benötige, somit auch das Reverse-Charge-Verfahren für mich nicht relevant ist und ich keine 19% USt ans Finanzamt zu zahlen habe. Nach längerer Recherche bin ich mir da aber nicht mehr so sicher und mache mir jetzt Sorgen, dass ich einen Fehler gemacht habe und eigentlich USt ans Finanzamt hätte abführen müssen.

Ich habe natürlich bereits mit meinem Finanzamt darüber gesprochen. Mein Sachbearbeiter meinte, er wüsste das nicht und hat mich an die Umsatzsteuerstelle weitergeleitet. Auch dort hieß es, dass sie nicht wüssten, ob ich eine USt-ID benötigt hätte und ob nun Nachzahlungen anstehen oder nicht. Mir wurde nur geraten einen Steuerberater zu fragen.


MEINE FRAGE:
Ich brauche daher zunächst einmal eine verbindliche Antwort darauf, ob ich als Freiberufler, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, zwingend eine USt-ID brauche, wenn ich ...
- Dienstleistungen an Unternehmen und Privatpersonen ins EU-Ausland und Drittländer verkaufe. (Drittländer wären hauptsächlich die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die USA)
- Dienstleistungen in Anspruch nehme und ab und zu digitale Güter (z. B. Grafiklizenzen oder Schriftlizenzen) von Unternehmen im EU-Ausland und Drittländern beziehe.*

Ich habe viel zu dem Thema recherchiert. Manche Websites behaupten man bräuchte in diesen Fällen UNBEDINGT eine USt-ID, andere wiederum raten davon ab, überhaupt eine zu beantragen und "von der Kleinunternehmerregelung gebraucht zu machen, und nicht das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden." Der Satzteil in Anführungszeichen wurde mir so auch auf Nachfrage von einem Steuercoach über mein Buchhaltungsprogramm gesendet. Ist dies wirklich richtig und legitim?

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* Falls das noch relevant sein sollte: Manche der Rechnungen die ich für erhaltene Dienstleistungen oder digitale Güter aus dem Ausland erhalten habe, weisen VAT aus, andere geben VAT 0% an und weisen auf das Reverse-Charge-Verfahren hin. Eine USt-ID hat natürlich keines der Unternehmen von mir erhalten, da ich ja - wie bereits erklärt - gar keine besitze.

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Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht, solange Ihre Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Regelung gilt jedoch nur für inländische Geschäfte und hat Grenzen, wenn es um Dienstleistungen mit Unternehmen im Ausland geht. Für Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland greift normalerweise das Reverse-Charge-Verfahren, welches bedeutet, dass der Leistungsempfänger im Ausland die Umsatzsteuer schuldet. Damit das reibungslos funktioniert, wird die USt-ID des Leistenden und des Leistungsempfängers in den Rechnungen angegeben. Ohne USt-ID könnte das deutsche Finanzamt jedoch annehmen, dass der Leistungsort in Deutschland liegt und somit eine Umsatzsteuerpflicht für Ihre Leistungen entsteht. Diese Interpretation kann eine Nachzahlungspflicht auslösen.

Anders ist die Lage bei Leistungen in Drittländer wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA, da hier keine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland besteht. In diesen Fällen entfällt die Notwendigkeit einer USt-ID, da die Umsätze für Sie nicht steuerbar sind.

Hinsichtlich Ihrer Einkäufe von Dienstleistungen und digitalen Gütern aus dem EU-Ausland gilt grundsätzlich auch das Reverse-Charge-Verfahren, wodurch Sie als Leistungsempfänger zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet wären. Ohne USt-ID kann jedoch auch hier das Finanzamt argumentieren, dass der Leistungsort in Deutschland verbleibt, was bedeutet, dass Sie unter Umständen eine Umsatzsteuerpflicht trifft.

Eine klare Empfehlung wäre daher, eine USt-ID zu beantragen, um sicherzustellen, dass die korrekte Zuordnung des Leistungsortes sowie die steuerlichen Verpflichtungen im Ausland zweifelsfrei erfüllt sind. Dies bringt Ihnen Rechtssicherheit, insbesondere für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der EU, und reduziert das Risiko einer späteren steuerlichen Nachforderung in Deutschland.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Abend, bleiben Sie gesund!


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