Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und unter der Annahme, dass Sie als Einzelunternehmer tätig sind, verbindlich wie folgt beantworten:
Geldbewegungen vom Geschäftskonto auf das Privatkonto und / oder umgekehrt bleiben steuerrechtlich unbeachtlich ("neutral").
Umsatzsteuerlich wird nur ihr "Umsatz" aus einer der in § 1 UStG genannten Handlungen besteuert. Relevant ist dabei i.d.R. vor allem der "Umsatz" aus einer "Lieferung oder Leistung" Ihrerseits, d.h. der entgeltlichen Erbringung entweder von Waren, Dienstleistungen, oder Ähnlichem. Einer Privatentnahme mangelt es bereits an einer Lieferung oder Leistung, weil Sie nur Geld von dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen schieben (oder umgekehrt).
Die Privatentnahme in Geld wird auch nicht für Zwecke der Umsatzsteuerregelung in irgendeiner Weise einbezogen. Sie könnten somit selbst dann Kleinunternehmer sein, wenn Sie Geld oberhalb der in § 19 Abs. 1 UStG normierten 22.000 EUR im Vorjahr bzw. 50.000 EUR im laufenden Jahr entnehmen.
Einkommensteuerrechtlich ergibt sich die Steuerneutralität aus § 4 Abs. 1 S. 1 - 3 EStG. Der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens wird grds. durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (d.h. es wird - sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt - das Betriebsvermögen am 31.12. des zu besteuernden Jahres mit dem Betriebsvermögen am 31.12. des Vorjahres verglichen). Da Privatentnahmen das Betriebsvermögen verringern, Privateinlagen das Betriebsvermögen erhöhen, werden diese bei der Gewinnberechnung für steuerliche Zwecke "herausgerechnet". Das Gesetz drückt dies in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG wie folgt aus:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Den von Ihnen im Internet recherchierten Satz kann ich genauso wenig nachvollziehen wie Sie. Er würde (auch wenn er juristisch dann immer noch sehr ungenau formuliert wäre) nur dann "passen", wenn Sie Geld als (offene oder verdeckte) Gewinnausschüttung aus dem Vermögen einer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) entnehmen, oder wenn Sie disquotal (d.h. über Ihren Anteil an der Gesellschaft hinausgehend) Geld aus einer Personengesellschaft erhalten (was sich dann "Sonderbetriebseinnahme" nennt).
Bei Einzelunternehmern sind Privatentnahmen oder -einlagen in Geld jedenfalls steuerlich unbeachtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schmidt
Schmidt partners Rechtsanwalts-GmbH
Antwort
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Vielen Dank! Meine Rückfrage:
„Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen."
Ist es hier nicht so das Entnahmen den Wert eher senken, da ja Geld vom Geschäftskonto weggebucht wird auf das Privatgirokonto und bei der Einlage, den Wert erhöht?
Das hatte ich in meinen obigen Ausführungen vergessen. Eine Sacheinlage oder Sachentnahme z.b bei einem KFZ, welches ja mein Steuerberater vermutlich im Rahmen der Buchhaltung berücksichtigt, ist in meinem Fall als Kleinunternehmer ebenso unrelevant und fließt nicht in die Grenze in den Umsatz als Kleinunternehmer rein?
Und einen Nachweis der Privateinlage oder Privatentnahme ist auch nicht notwendig wenn dies normal wie ich es immer mache per Überweisung tätige im Falle einer Prüfung?
Ganz herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragensteller,
völlig richtig, Entnahmen senken das Betriebsvermögen und Einlagen erhöhen es. Damit Entnahmen und Einlagen trotzdem steuerneutral bleiben, müssen diese daher aus dem Betriebsergebnis ("Gewinn") später wieder herausgerechnet werden. Da Entnahmen das Betriebsvermögen vermindern (also im "normalen" Betriebsvermögensvergleich zu einem Verlust führen würden), müssen Sie später auf das Betriebsergebnis wieder "draufgerechnet" werden. Daher wird für steuerliche Zwecke der Gewinn um den Wert der Entnahmen "vermehrt". Umgekehrt würden Einlagen zu einer Mehrung des Betriebsvermögens und daher im Betriebsvermögensvergleich zu einem Gewinn führen. Die Einlagen müssen daher wieder herausgerechnet werden. Das geschieht dadurch, dass der Gewinn um den Wert der Entnahmen "vermindert" wird.
Bei Sachentnahmen ist Vorsicht geboten. Für die Berechnung der Grenzen nach § 19 UStG werden grds. alle steuerbaren Umsätze einbezogen. Das Gesetz sieht in § 3 Abs. 1b UStG vor, dass eine Sachentnahme grds. steuerbar ist, wenn die Anschaffung des Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG), unabhängig davon, ob diese Berechtigung tatsächlich ausgeübt wurde (und auch dann, wenn Sie unbekannterweise berechtigt gewesen wären). Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist, dass Sie nicht einen Gegenstand offiziell für den Betrieb erwerben und die Umsatzsteuer voll erstattet bekommen sollen, nur um ihn danach in Ihr Privatvermögen zu überführen. Dann könnte die Umsatzsteuer einfach umgangen werden. Um dies zu verhindern, stellt das Gesetz die Entnahme eines Gegenstandes, für welchen Sie die Umsatzsteuer hätten erstattet bekommen können, einem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf gleich.
Kleinunternehmer haben gem. § 19 UStG keine Möglichkeit, die Umsatzsteuer (als sog. "Vorsteuer") erstattet zu erhalten; der Vorsteuerabzug wird in der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Als "Faustformel" lässt sich daher sagen, dass es darauf ankommt, ob der Wagen zu einem Zeitpunkt erworben wurde, in dem Sie Kleinunternehmer waren. Ist dies der Fall, hatten Sie ohnehin keine Chance, die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Sie können den Wagen dann ohne umsatzsteuerliche Konsequenzen entnehmen.
Haben Sie den Wagen dagegen in einem Jahr erworben, in dem Sie nicht Kleinunternehmer waren, wird die Entnahme wie ein Verkauf behandelt. Sie haben den Wert des Wagens dann voll als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Der entsprechende Wert findet auch im Rahmen der Berechnung der Kleinunternehmerregelung (22.000 EUR im Vorjahr oder 50.000 im lfd. Jahr) volle Berücksichtigung.
Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsfolgen auch eintreten, wenn Sie gar nicht wussten, dass Sie kein Kleinunternehmer im Jahr des Erwerbs waren. Prüfen Sie daher - ggf. mit einem Steuerberater - genau, wie Ihre steuerlichen Verhältnisse im Jahr des Erwerbs waren.
Beste Grüße,
Roland Schmidt
Schmidt partners Rechtsanwalts-GmbH