Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Kommissionsgeschäft bezeichnet eine Geschäftsart, bei der ein Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten (Kommittenten) Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft. Der Kommissionär handelt als Vermittler und erhält für seine Dienstleistung eine Kommissionsgebühr.
Mithin ist der Umsatz aus jedem Verkauf zu 100% bei Ihnen zu verbuchen. Die Kommission ist auf der Seite des Kommittenten eine Betriebsausgabe.
Gleiches Prozedere beim Affiliate. Der Kaufpreis ist vollständig bei Ihnen und die Kosten für das Partnerprogramm sind wieder Betriebsausgaben. Betriebsausgaben mindern jedoch nicht den anzusetzenden Umsatz hinsichtlich der in § 19 UStG genannten Grenze von derzeit 22.000 Euro im Vorjahr.
Grundsätzlich schreiben Sie die Rechnung an den Kunden und verbuchen den entsprechenden Umsatz. Beim Kommissionsgeschäft übernimmt das der Kommissionär für Sie. Dennoch müssen Sie hier den vollen Verkaufspreis in Ihren Umsatz buchen, auf Grund der Abrechnung des Kommissionärs.
Die Anforderungen an eine Rechnung sind in § 14 UStG geregelt.
Ein Beispiel finden Sie hier
https://www.juraforum.de/muster-vorlagen/vermittlungs-und-provisionsvertrag
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Vielen Dank.
In 1. Linie ging es mir um die Provisionrechnung - also die Kommissionsgebühr (Provision). Das ist mein Hauptanliegen, wie hier die Rechnung gestaltet werden muss.
Diese Kommissionsgebühr - wie wird diese abgerechnet? Mit oder ohne 19%. Als Kleinunternehmer (§19 UStG) darf man keine Rechnungen mit 19 % ausstellen. Das dies jedoch als Einkommen für das Unternehmen zu berechnen ist, müsste man hier eine Provision von mindestens 19 % plus die eigentliche Provision veranschlagen. Ist das korrekt? Oder wäre die Kommissionsgebühr, also Rechnung, ebenso ohne 19%USt, die der Kommissionär dann wie in seinen Einnahmen abrechnet?
Ich verstehe folgendes nicht komplett bzw. erscheint mir das gerade etwas widersprüchlich:
"...Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten (Kommittenten) Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft..."
und
"Beim Kommissionsgeschäft übernimmt das der Kommissionär (Rechnung an den Kunden ) für Sie. Dennoch müssen Sie hier den vollen Verkaufspreis in Ihren Umsatz buchen, auf Grund der Abrechnung des Kommissionärs."
Wer von beiden schreibt die Rechnung an den Kunden?
- der Kommisionär mit 19 %?
- oder das Kleinunternehmen ohne die 19%?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Hierfür habe ich nachfolgende Antwort eines Steuerberaters ausfindig gemacht, die neben dem Kommissionsgeschäft auch andere Arten des Verkaufsgeschäfts beleuchtet und nach meinem Dafürhalten Ihre Frage sehr schön und umfassend beantwortet.
https://www.yourxpert.de/antwort/kommissionsgeschaeft-umsatzsteuer-kleinunternehmer.m424.html
Der Kunde bekommt insoweit vom Verkäufer eine Rechnung inkl. Umsatzsteuer, so der Kommissionär kein Kleinunternehmer ist und führt diese an das FA ab.
Sie erhalten als Kommittent eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer auf die verkaufte Ware aber mit Umsatzsteuerausweis auf die Verkaufsprovision, soweit der Verkäufer kein Kleinunternehmer ist.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen