Sehr geehrter Fragesteller,
mich für die angemessene Einsatzerhöhung bedankend, beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1.
Aus Umsatzsteuersicht sind Sie dann Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im aktuellen Geschäftsjahr 50.000 EUR nicht übersteigen werden. Die Folge wäre, dass sie von der USt befreit sind (§ 19 UStG
).
2.
Die Fahrzeugkosten können Sie, ggf. anteilig, als Betriebsausgaben absetzen. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der dienstlichen Nutzung. Bei einer mehr als 50%igen dienstlichen Nutzung sind die Kosten voll absetzbar, wobei Sie sich monatlich 1% des Neupreises (!) anrechnen lassen müssen. Ob das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis gebraucht gekauft wurde, ist hierfür unerheblich.
Nutzen Sie Ihr Fahrzeug weniger als 50% beruflich, so sind die Kosten anteilig absetzbar. Die Nutzung ist durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen. Nach neuerer Rechtsprechung genügt es, die dienstlichen Fahrten chronologisch mit Kilometerstand und Ziel aufzulisten.
3.
Ein vollständiger Haftungsausschluss durch AGB ist rechtlich nicht zulässig. Eine solche Klausel wäre nach § 309 Abs. 7a BGB
unwirksam. Wenn Sie also einen Haftungsausschluss oder eine -begrenzung vornehmen wollen, so müssen Sie hiervon Schäden an Leben, Gesundheit und Körper ausnehmen. Ferner kann die Haftung für vorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden.
Eine entsprechende Klausel vorzuformulieren sollte im Rahmen einer Kompletterstellung der AGB erfolgen, da eine Gesamtabstimmung erfolgen sollte und kann deshalb im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend erstellt werden.
Auch können Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ausschließen.
4.
Selbstverständlich können Sie mit Ihren Kunden Verträge über längere Laufzeiten abschließen, so dass ein jeweils neuer Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Auch hier gilt das Vorgesagte. Ein Vertragsentwurf ginge über die Erstberatung hinaus und kann, aufgrund fehlender Detailkenntnisse über Ihr Gewerbe und Ihre Kunden, hier nicht entworfen werden. Auch würde Ihnen eine einzelne Formulierung außerhalb des Gesamtkontextes nichts bringen.
5.
Die Verwendung eines Firmennamens ist nicht an die Eintragung in das HR gebunden. Jedenfalls muss aber Ihr Name im Firmennamen auftauchen. Max Meier Dienstleistungen oder aber auch die Nutzung von Phantasiebezeichnungen ist zulässig, soweit nicht ein Gesellschaftsverhältnis angedeutet wird (Bsp.: Max Meier Dienstleistungsgesellschaft wäre deswegen unzulässig).
6.
Richtigerweise sind sie als Kleingewerbetreibender nicht verpflichtet, USt zu erheben. Es ist jedoch ratsam, dies dennoch zu tun. Zum einen werden Sie hierdurch für gewerbliche Kunden interessanter, zum anderen können Sie bei betrieblichen Ausgaben (also bspw. auch für das Auto) die USt gegenüber dem Finanzamt geltend machen und im Wege des Vorsteuerabzuges mit der vereinnahmten USt verrechnen. Dies bedeutet zwar (zunächst) die Pflicht zur monatlichen Abgabe einer USt-Voranmeldung, der Aufwand dürfte aber im Verhältnis zum Nutzen gering sein.
Bei der Gewerbeanmeldung an das Finanzamt können Sie auf die USt-Befreiung verzichten. Ein entsprechendes Feld sieht das Formular vor. So Sie dies tun, sind Sie vollumfänglich USt-pflichtig und müssen die Umsatzsteuer ausweisen und einnehmen.
7.
Sobald Sie in einem Jahr einen höheren Umsatz als 17.500 EUR erzielen, sind Sie zwar für dieses Jahr noch von der USt befreit, werden dann aber im folgenden Jahr USt-pflichtig, da die Grenze der 17.500 EUR überschritten wurde.
Bsp: 2006 17.100 EUR Umsatz --> befreit
2007 37.000 EUR Umsatz --> befreit aber dann in 2008 pflichtig
8.
Grundsätzlich können Sie als Kleinunternehmer auch Mitarbeiter beschäftigen, die unter Ihrem Namen tätig werden. Eine eigene Handlungsvollmacht ist nicht zwingend erforderlich. Evtl. könnte sich aus dem Geschäftsbetrieb nach außen Bedarf hieran ergeben, dies kann von hieraus jedoch nicht beurteilt werden.
Auch können Sie unproblematisch als Subunternehmer tätig werden.
9.
Als ausschließlich (Klein)gewerbetreibender, also Selbstständiger, unterliegen Sie der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sollten Sie ausschließlich selbstständig tätig sein, so unterliegen Sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie können sich entweder privat versichern oder als freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben.
10.
Nach Ihrer Schilderung lässt sich nicht konkret sagen, ob eine Kaufmannseigenschaft Vor- oder Nachteile bringen würde. Maßgeblich hierfür ist die Frage, ob Ihre Tätigkeit einen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb darstellt". Dies ist am konkreten Einzelfall zu beurteilen, insbesondere am Umfang und der Art der Tätigkeit.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt, haben Sie zunächst vielen herzlichen Dank für die umfängliche Beantwortung meiner Fragen. Auf Ihre Beantwortung meiner Frage 3 (Haftungsausschluss) habe ich folgende Nach-Frage:
Da ein 100%iger Haftungsausschluss per AGB nicht zulässig ist, wollte ich diesen (oder etwas, das dem sehr nahe kommt) anstatt in AGB (ich will eigentlich erstmal überhaupt keine eigenen AGB aufsetzen) unmittelbar in den Vertrag (!) mit einem jeweiligen Kunden selbst direkt einbinden. Ich ging davon aus, dass dies dann nicht als AGB anzusehen wäre und daher - als vertraglich Vereinbartes - auch einen weitreichenden Haftungsausschluss ermöglichen sollte, da es sozusagen am AGB-Gesetz "vorbeigeht". Hätte ich eine solche Gestaltungsfreiheit nicht, nach den hier konkretisierten Gegebenheiten?
Haben Sie nochmals besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter *****,
für eine solche, vertraglich vereinbarte, Klausel gilt das Gleiche, wie für verwandte AGB. Dies zumindest dann, wenn Sie einen Standardvertrag mehrfach verwenden, wovon auszugehen ist. Dann wird die entsprechende Klausel ebenso behandelt.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Vertrag jeweils individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt würde. Dies ist in der täglichen Praxis wohl nicht zu leisten. Ferner gälte dies nur, so Sie den Vertrag mit einem gewerblichen Kunden (=Unternehmer) schließen.
Ist der Kunde Verbraucher, so können Sie über den o.g. Umfang hinaus die Haftung nicht ausschließen. Eine solche Umgehung durch Vertrag wäre unwirksam.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche ein angenehmes Restwochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Eine Umgehung der entsprechenden Normen des BGB ist mithin nicht möglich, die Klausel wäre unwirksam.