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Kleingewerbe - Wechsel von Regelbesteuerung zu KGW durch Neuanmeldung

17. Dezember 2021 18:52 |
Preis: 25,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich betreibe seit 3 Jahren eine Nebentätigkeit und erwirtschafte immer unter der KGW Grenze. Leider habe ich mich damals für die Regelbesteuerung entschieden und wusste nicht, dass das 5 Jahre bindend ist, unabhängig der Umsätze.

Meine Frage:
Ist es rechtlich zulässig, mein Gewerbe zum. 31.12.21, nach 3 Jahren, abzumelden und im gleichen Zug ein neues Gewerbe mit selbem Zweck zum 1.1.22 anzumelden?
Dann natürlich als Kleingewerbe.
Ist die "Hürde" quasi nur der Papierkram, oder gibt es rechtliche Beschränkungen eines solchen Vorgehens?

Vielen Dank und viele Grüße!

18. Dezember 2021 | 19:22

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da Ihr Vorhaben allein dem Zweck dient aus der Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung vorzeitig herauszukommen wird das Finanzamt hierin einen Missbrauch von Gestaltungmöglichkeiten im Sinne § 42 Absatz 2 Abgabenordnung sehen.

Zitat:

§ 42 - Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.


Sie müssten hier schon etwaige außersteuerliche Gründe finden, allerdings ist es schwer vorstellbar hier entsprechend zu argumentieren, wenn Sie im Grunde das Gleiche machen wie vorher.


Ich bedauere Ihnen hier keine positivere Auskunft erteilen zu können, hoffe aber Ihre Frage wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend und einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

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