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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
Sie müssen sich wegen der Beendigung des Versicherungsvertrages Anfang 2016 keine Gedanken machen, wenn Sie das Fahrzeug in diesem Jahr umzugsbedingt ummelden. Denn (bezahlter) Versicherungsschutz für das Jahr 2015 besteht.
Zu den benötigten Unterlagen für die Ummeldung gehören die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, der aktuelle Hauptuntersuchungsbericht (TÜV). Vorliegen muss für die Ummeldung des Kfz auch die Versicherungsbestätigung darüber, dass Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das umzumeldende Fahrzeug abgeschlossen haben.
Ich rate Ihnen beizeiten eine neue KfZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Denn die Behörde erhält Anfang 2016 von Ihrer derzeitigen Versicherung eine Meldung darüber, dass die Versicherung ausgelaufen ist. Besteht dann keine neue KfZ-Haftpflichtversicherung. machen Sie sich bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs strafbar (Fahren ohne Versicherungsschutz) und es ist damit zu rechnen, dass das Fahrzeug durch die Behörde stillgelegt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Nutzen Sie bei Unklarheiten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
03.08.2015 | 08:41
Besten Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe noch einmal in das Schreiben der Versicherung geschaut. Hier steht "Sie erhalten mit diesem Schreiben den Stornonachtrag zu Ihrem Versicherungsschein. Die Abrechnung erfolgt zum Stornodatum." im Nachtrag " Ausfertigungsgrund Storno des Vertrags zum Ablauf zum 01.01.2016"
Ändert diese Formullierung etwas an Ihrer ursprünglichen Antwort?
Mich irritiert nämlich der letzte Satz "Abrechnung erfolgt zum Stornodatum". Das klingt nach Erstattung, jedoch habe ich ja die Versicherungsleistung in 2015 in Anspruch genommen.
Besten Dank im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.08.2015 | 09:11
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, die Formulierung ändert nichts an meiner vorherigen Einschätzung. Ein "Storno" bezeichnet intern bei einer Versicherung regelmäßig eine Kündigung/Beendigung des Vertrages. Ein Stornonachtrag ist die Dokumentation der Aufhebung des Versicherungsvertrages.
Maßgeblich ist jedoch, dass es heißt: "Storno zum Ablauf zum 01.01.2016". Damit haben Sie nochmals die Bestätigung der Versicherung, dass Versicherungsschutz für das gesamte Jahr 2015 besteht.
Hinsichtlich der Formulierung "Abrechnung erfolgt zum Stornodatum" kann ich leider nur ein wenig spekulieren. Je nach Vertrag mag die Versicherung eine finale Abrechnung vornehmen. Auf Ihren Versicherungsschutz in diesem Jahr hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und sende Ihnen
freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht