Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen,
1) „Ist die Regelung oben betr. Beseitigung von Baulichkeiten rechtswidrig oder darf der Verein verlangen, dass die Baulichkeiten auf der Parzelle auf Kosten des ausscheidenden Pächters entfernt werden?",
2) „Sollte die Regelung nicht rechtswidrig sein, ist sie auf meinen Fall anwendbar?",
wie folgt beantworten:
Vorbehaltlich einer Prüfung des gesamten Vertrages ist eine Kündigung zum 30.06.2022 nicht möglich. Die Beendigung ist nur zum Ende des Pachtjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr. (Eine Beendigung zum Ende des Kalenderjahres wäre möglich bei Kündigung im Juni [spätestens Zugang am 04.07.], wenn Pachtjahr das Kalenderjahr ist.)
1.
Ein Kleingartenpachtvertag ist ein besonderer Pachtvertrag.
Es finden daher grundsätzlich die §§ 581 ff. BGB, aber auch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Anwendung.
Das heißt, der Pächter ist bereits von Gesetzes wegen (§ 581 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 546 Abs. 1 BGB, BGHZ 96, 141, 144) verpflichtet „Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Maßnahmen" zu beseitigen.
In Ihrem Fall haben Sie die Laube ausdrücklich vom Vorpächter übernommen.
Absatz 1 der von Ihnen zitierten Vertragsklausel entspricht der gesetzlichen Lage und ist daher wirksam. Absatz 2 weicht die Entfernungspflicht auf.
2.
Auch ohne die zitierte vertragliche Regelung sind Sie zur Beseitigung verpflichtet.
Die Regelung ist auf Ihren Fall anwendbar, es sei denn. es gibt andere vertragliche Regelungen.
>
Sie finden daher besser einen Nachpächter und [b]einigen sich mit dem Verein
oder
kündigen den Gartenpachtvertrag nicht.[/b]
Eine Entschädigung für die Laube (§ 11 BKleingG) ist bei Eigenkündigung des Pächters nicht vorgehen.
3.
Beseitigen Sie die Laube nicht, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Der Schadensersatzanspruch des Vereins wegen Nichtbeseitigung verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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