Sehr geehrte Fragenstellerin,
insoweit die Tochter kein Mitglied des Kleingartenvereins und auch nicht als Pächterin oder Unterpächterin bzw. als Vertragspartnerin des Kleingartenvertrags einzustufen ist, dürften grundsätzlich keine gesetzlichen Verpflichtungen bestehen. Solche treffen lediglich das Vereinsmitglied ,die Pächterin oder eine Unterpächterin bzw. die Vertragspartei aus dem Kleingartenvertrag. Anders wäre dies ggf. nach einem Erbfall, da dann, sollte die Erbschaft nicht ausgeschlafen werden, gem. Paragraphen 1922, 1967 Absatz 1 BGB das Vermögen als Ganzes, d.h. auch die Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen.
Bestenfalls sollte man die Wirksamkeit der eingangs erwähnten fristlosen Kündigung anwaltlich prüfen lassen, nachdem eine solche eher ungewöhnlich ist. Eine ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein. In der Regel wird seitens des Verpächters eine ordentliche Kündigung nach Paragraph 9 Absatz 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ausgesprochen, wenn der Pächter nach einer vorherigen Abmahnung anschließend Bewirtschaftungsmängel nicht beseitigt. Die fristlose Kündigung ist in Paragraph 8 BKleingG geregelt und betrifft erheblichen Zahlungsverzug und schwerwiegende Pflichtverletzungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen