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Räumung einer Steganlage in einem Schutzhafen in Deggendorf (Bayern)

23. März 2024 20:24 |
Preis: 53,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von


14:53

Zusammenfassung

Es geht um einen diffusen Nutzungsvertrag bzw. dessen womöglich einseitige "Überleitung" in ein ebenso wenig spezifisches Vertragsverhältnis.

Wir haben einen Verein (Motorsportboot Verein) der in einem Schutzhafen in Deggendorf eine Steganlage betreibt. Wir haben z.Zt. über 30 Mitglieder. Den Verein gibt es seit 62 Jahren und wir sind auch seit 62 Jahren in diesem Hafen. Ein paar Jahre nach der Vereinsgründung wurde der Hafen vom Wassersschiffartsamt übernommen. Der Verein war also schon mit der Steganlage im Hafen bevor das Wasserschiffartsamt den Hafen übernommen hat. Bis vor 2 Jahren waren wir ohne Vertrag im Hafen und haben eine Jährliche Gebühr an das Amt bezahlt. Vor drei Jahren wurde ein Vertrag zur Nutzung des Hafens gemacht der immer jährlich verlängert wird. Vor 1 Jahr bekamen wir dann eine Verlängerung bis Ende Oktober 2024. Jetzt kam ein Schreiben das wir den Hafen samt Steganlage bis Ende Oktober 2024 räumen müssen. Gibt es eine Möglichkeit das wir den Liegeplatz einklagen können da wir ja schon seit 62 Jahren im Hafen sind (Gewohnheitsrecht etc.). Oder kann man evtl. gegen die Räumung klagen so dass sich diese noch vielleicht ein bis 2 Jahre rauszieht.

Mit freundlichen Grüßen

23. März 2024 | 21:08

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall

bei dem ich zunächst darauf hinweisen möchte, dass meine Antwort auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt basiert und sich die rechtliche Beurteilung bei Hinzufügung oder Weglassen von Informationen ändern kann.

Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich ist es so, dass ein Gewohnheitsrecht im deutschen Recht nur selten anerkannt wird und in der Regel zumindest eine gesetzliche Referenz aufweisen sollte.

Ein solches Recht könnte sich in Ihrem Fall dadurch ergeben, dass das Wasserschifffahrtsamt Ihre Nutzung des Hafens über einen sehr langen Zeitraum (wenn ich Sie richtig verstehe 60 Jahre lang) hinweg geduldet hat und Sie aus diesem Verhalten berechtigterweise schließen durften, dass Ihnen ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt wurde, was dann erst seit 3 Jahren auf ein offenbar etwas spezifischeres Vertragsverhältnis.

Nachdem zuvor der Verein Ihrer Meinung nach "vor 2 Jahren ohne Vertrag im Hafen und war und eine Jährliche Gebühr an das Amt bezahlt hat.

Das sehe ich anders: Diese Nutzungsgebühr spricht für ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit und hätte so ohne weiteres nicht sukzessive und offenbar einseitig vom Amt geändert werden dürfen.

Prüfen Sie also bitte, ob und wie bzw. von wem vertreten, der Verein in ein solches "neues" Vertragsverhältnis welcher Art auch immer eingetreten ist oder nicht. Davon können auch Kündigungsmodalitäten und dergleichen abhängen.


Eine Klage gegen die Räumung könnte neben meinen obigen Ausführungen unter Umständen aus deswegen Erfolg haben, wenn Sie darlegen können, dass die Räumung für Ihren Verein eine unzumutbare Härte darstellen würde und das Interesse des Amtes an der Räumung demgegenüber zurücktritt. Etwa wenn Sie nachweisen können, dass es für Ihren Verein keine vergleichbare Alternative gibt und die Räumung das Ende Ihres Vereins bedeuten würde.

Allerdings ist eine solche Klage immer mit einem gewissen Risiko verbunden und Sie sollten sich in jedem Fall von einem Anwalt, versiert auf dem Gebiet des Pacht und Mietrechts ggf. auch des Verwaltungsrechts, beraten lassen, bevor Sie diesen Schritt gehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2024 | 08:18

Guten Morgen,

kann ich als einzelne Person auch gegen die Räumung klagen oder kann das nur der Verein in dem ich Mitglied bin.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2024 | 14:53

Guten Tag,
und gerne zu Ihrer Nachfrage:

Grundsätzlich ist es so, dass nur der Vertragspartner, in diesem Fall also der Verein, gegen die Räumung klagen kann. Als einzelnes Mitglied des Vereins sind Sie nicht direkt Vertragspartei und haben daher auch nicht die Möglichkeit, eigenständig gegen die Räumung zu klagen.
Allerdings könnten Sie als Mitglied des Vereins versuchen, auf die Entscheidungen des Vereins Einfluss zu nehmen, etwa indem Sie auf einer Mitgliederversammlung für eine Klage gegen die Räumung plädieren.

Ggf. sollte man aber auch in Verhandlungen auf der Basis meiner Ausführungen (besonderer Härtefall/Vertrauensschutz/angemessene Fristverlängerung nach mehr als 60 Jahren) etc. eintreten.

Gutes Gelingen wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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