für den kleinen Waffenschein ist Ihr Führungszeugnis wichtig.
In diesem sind, wegen der Tilgungsfristen auch keine Eintragungen mehr vorhanden, da die Taten nunmehr 15 Jahre zurückliegen; die Tilgungsfristen sind daher abgelaufen, auch wenn eine Verurteilung später erfolgt sein sollte.
Das Gutachten kann unabhänging angefordert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Waffenbesitzinhaber dann auch befähigt ist, diese Waffen, wenn auch nur beim kleinen Waffenschein, zu tragen.
Die Anforderung zur Vorlage des Gutachtens ist ungeachtet dessen natürlich zu prüfen. Dazu beauftragen Sie bitte einen Rechtsanwalt vor Ort auf.
Nach Ihrer Darstellung dürfte die Aufforderung nicht rechtmäßig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller29. Januar 2020 | 18:30
Danke für die Schnelle Antwort.
Mir werden alle Straftaten aufgezählt und auf der Basis die Eignung aberkannt.
Normal darf da ja nichts mehr im Bundeszentralregister stehen oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. Januar 2020 | 19:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie die Anordnung des Gutachtens unbedingt prüfen.
Allerdings sind die Eintragungen im Bundeszentralregister noch enthalten. Das Bundeszentralregister ist vom Führungszeugnis zu entscheiden. Eine Eintragung im Bundeszentralregister ist abzugrenzen von dem Führungszeugnis.
Diese Eintragungen sind länger enthalten; aber die Eintragungen nach der langen Zeit dürften keine Versagung begründen.