Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kleiner Waffenschein / Gutachten

29. Januar 2020 17:11 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


19:01

Hallo

Habe eine den kleinen Waffenschein beantragt.
jetzt kam die Aufforderung zur Vorlage ein Gutachten zum Nachweis der persönlichen Eignung.

Habe vor ein paar Wochen ein Führungszeugnis beantragt und das was Leer.

Hatte in der Vergangenheit Verurteilungen von Körperverletzung und bin betrunken Auto gefahren.
Das ich sehr bereue.

die letzte Verurteilung war 2005.

kann mir was Vorgeworfen werden obwohl es nicht mehr im Führungszeugnis steht?
Werden die Sachen nicht gelöscht?

Bitte um kurze Hilfestellung

29. Januar 2020 | 17:53

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

für den kleinen Waffenschein ist Ihr Führungszeugnis wichtig.

In diesem sind, wegen der Tilgungsfristen auch keine Eintragungen mehr vorhanden, da die Taten nunmehr 15 Jahre zurückliegen; die Tilgungsfristen sind daher abgelaufen, auch wenn eine Verurteilung später erfolgt sein sollte.

Das Gutachten kann unabhänging angefordert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Waffenbesitzinhaber dann auch befähigt ist, diese Waffen, wenn auch nur beim kleinen Waffenschein, zu tragen.

Die Anforderung zur Vorlage des Gutachtens ist ungeachtet dessen natürlich zu prüfen. Dazu beauftragen Sie bitte einen Rechtsanwalt vor Ort auf.

Nach Ihrer Darstellung dürfte die Aufforderung nicht rechtmäßig sein.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2020 | 18:30

Danke für die Schnelle Antwort.

Mir werden alle Straftaten aufgezählt und auf der Basis die Eignung aberkannt.

Normal darf da ja nichts mehr im Bundeszentralregister stehen oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2020 | 19:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie die Anordnung des Gutachtens unbedingt prüfen.

Allerdings sind die Eintragungen im Bundeszentralregister noch enthalten. Das Bundeszentralregister ist vom Führungszeugnis zu entscheiden. Eine Eintragung im Bundeszentralregister ist abzugrenzen von dem Führungszeugnis.

Diese Eintragungen sind länger enthalten; aber die Eintragungen nach der langen Zeit dürften keine Versagung begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER