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Klauselumschreibung

| 10. November 2012 08:00 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!
Ich habe eine Umschuldung eines Hauskredites von 400.000 € vorgenommen. Nun bekomme ich, nach dem Eintrag ins Grundbuch, vom neuen Kreditinstitut eine Notarsrechnung von 400 € wegen einer Klauselumschreibung. Die Rechnung wurde der Bank ausgestgellt und ich soll sie jetzut begleichen, weil gemäß Darlehensvertrag vom 03.05./05.05.2012 und lt. Punkt 3.2 müssen von mir die entstehenden Kosten durch die Sicherheitenstellung übernommen werden.

Punkt 3.2 lautet genau:
Alle durch den Abschluss und Vollzug eines Vertrages und durch die Sicherheitenstellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind insbesondere Kosten für die Bestellung der Grundschuld sowie Kosten der Feuer-/Gebäudeversicherungen. Ferner ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der DKB AG die Kosten zu erstatten, die in dem Fall entstehen, dass eine fällige Forderung mangels Deckung nicht eingezogen werden kann.

Es wurde kein gesonderter Sicherungsvertrag abgeschlossen. Meine Fragen lautet: Muss ich nun diese Kosten tatsächlich automatisch übernehmen? Hätte eine Vollstreckungsklausel nicht mit mir gesondert vereinbart werden müssen? Kann ich verlangen, dass diese Maßnahme zurückgezogen wird?

Mit freundlichen Grüßen
Fbg

10. November 2012 | 09:09

Antwort

von


(2487)
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33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die neue Gläubigerin ist erst dann vollständig abgesichert, wenn sie im Besitz einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel ist.

Da offensichtlich zu Gunsten der Altgläubigerin eine solche Klausel bestand, steht diese im Rahmen der Umschuldung auch der neue Gläubigerin zu.

In Ihrem Fall ist dieser Umstand dadurch herbeigeführt worden, dass die ursprünglich auf die alte Gläubigerin lautende Klausel zu Gunsten der neuen Gläubigerin umgeschrieben worden ist.

Es handelt sich nach meiner Auffassung dabei um
"durch die Sicherheitenstellung entstehende Kosten", zu deren Tragung Sie sich in der von Ihnen zitierten Vertragsklausel verpflichtet haben.

Daher sind die Notarkosten von Ihnen zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 12. November 2012 | 19:22

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Leider nicht die Antwort, die ich hören wollte, aber kompetent, schnell und verständlich dargelegt.

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