Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die neue Gläubigerin ist erst dann vollständig abgesichert, wenn sie im Besitz einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel ist.
Da offensichtlich zu Gunsten der Altgläubigerin eine solche Klausel bestand, steht diese im Rahmen der Umschuldung auch der neue Gläubigerin zu.
In Ihrem Fall ist dieser Umstand dadurch herbeigeführt worden, dass die ursprünglich auf die alte Gläubigerin lautende Klausel zu Gunsten der neuen Gläubigerin umgeschrieben worden ist.
Es handelt sich nach meiner Auffassung dabei um
"durch die Sicherheitenstellung entstehende Kosten", zu deren Tragung Sie sich in der von Ihnen zitierten Vertragsklausel verpflichtet haben.
Daher sind die Notarkosten von Ihnen zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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