Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zu Abs. 2 und 3:
In Abs. 2 sind "starre Fristen" aufgeführt, zu denen die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Derartige Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam mit der Folge, daß der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchzuführen braucht; vgl. hierzu BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WuM%202004,%20463" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">WuM 2004, 463</a>.
Von den sog. "starren Fristen" muß man den "weichen" Fristenplan unterscheiden. Liegt ein weicher Fristenplan im Mietvertrag vor, ist die entsprechende Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen wirksam.
Kennzeichen eines "weichen" Fristenplans ist die Abhängigkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen von deren Notwendigkeit. Einen "weichen" Fristenplan erkennt man daran, daß es im Mietvertrag heißt, die Schönheitsreparaturen seien "im Allgemeinen", "in der Regel" oder "üblicherweise" innerhalb der genannten Zeiträume durchzuführen.
In Ihrem Mietvertrag heißt es in Abs. 3, in "besonderen Ausnahmefällen" könnten die Fristen gem. Abs. 2 verlängert werden. D. h. damit wird dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, von den (zunächst) in Abs. 2 genannten "starren" Fristen abzuweichen. Folglich liegt ein "weicher" Fristenplan vor mit der Rechtsfolge, daß die Klausel betreffend die Schönheitsreparaturen wirksam ist.
Für Sie heißt das also, daß bei Auszug dann renoviert werden muß, wenn der Zustand der Wohnung eine Renovierung erforderlich macht.
2.
Das Lackieren von Einbauschränken gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen; vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth ZMR 2005, 622
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Macht der Satz: "Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen.",nicht die ganze Klausel unwirksam?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nein. Zwar ist fraglich, ob eine andere Ausführung allein deshalb, weil sie nicht mit der bisherigen Ausführung übereinstimmt, zwangsläufig zu einer Renovierungspflicht führt, aber der Fristenplan wird hierdurch nicht in der Weise berührt, daß der Mieter keine Schönheitsreparaturen mehr schuldet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
ergänzend noch ein Hinweis:
Da die Rechtsprechung zur dieser Problematik ("Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen") nicht einheitlich ist, verweise ich noch ergänzend auf ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2007,
VIII ZR 199/06
).
Was sollten Sie tun? Ich empfehle, es darauf ankommen zu lassen und sich auf die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu berufen. Also keine Auszugsrenovierung. Ein Risiko, daß ein Gericht anders entscheidet, bleibt natürlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt