Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Veräußerungszustimmung ist in § 12 WEG
geregelt. Gegen die Rechtmäßigkeit der von Ihnen zitierten Klausel bestehen keine inhaltlichen Bedenken.
Die veräußernden Eigentümer sind dabei nicht der Willkür der anderen Eigentümer ausgesetzt. Gem. 12 II 1 WEG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die beabsichtigte Veräußerung des Wohnungseigentums eine den gemeinschaftlichen Interessen zuwider laufende Gefahr darstellt.
Wichtige Gründe sind z.B.:
- der Erwerber hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ist zahlungsunfähig.
- der Erwerber hat sich gemeinschaftsschädigend verhalten, z.B. vorab als Mieter
- der Erwerber hat erhebliche Hausgeldschulden in einer anderen Eigentümergemeinschaft
- der Erwerber will ein anstößiges Gewerbe gegen die Bestimmung in der Teilungserklärung betreiben, z.B. ein Bordell.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Streitfall ist die Erteilung der Veräußerungszustimmung gerichtlich zu klären. Der Kaufvertrag ist so lange schwebend unwirksam. Eine zu Unrecht nicht erteilte Veräußerungszustimmung kann unter Umständen empfindlichen Schadensersatzfolgen nach sich ziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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