Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Kann ich durch absagen der Verhandlung die Kosten reduzieren, und wieviel?
Die in § 269 ZPO
geregelte Klagerücknahme bietet dem Kläger die Möglichkeit, das Verfahren ohne Urteil zu beenden. Das Gericht entsheidet lediglich per Beschluss über die Kosten, vgl. § 269 IV ZPO
.
Ein nicht zu vernachlässigender Nachteil einer Klagerücknahme ist jedoch, dass der Kläger grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, vgl. § 269 III S. 2 ZPO
.
In der Praxis empfiehlt sich also die Klagerücknahme für die Fälle, in denen die Klage sich als von Anfang an unzulässig oder unbegründet herausstellt. Dies ist für den Kläger in der Regel der kostengünstigste Weg, das Verfahren schnell zu beenden.
Mit anderen Worten, wenn der Klage ohnehin jede Aussicht auf Erfolg fehlt, ist es günstiger, die Klage zurückzunehmen, da man beim verlieren ohnehin zur Kostentragung verurteilt werden würde. Es ermäßigt sich letztlich nur die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1211 Ziffer 1 des Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (KV-GKG) auf eine 1,0 statt der sonst nach Nr. 1210 KV-GKG anfallenden 3,0 Gebühr.
Bei einem Streitwert von 7500 € zahlen Sie daher nur 203 € Gerichtskosten, statt der sonst anfallenden 609 €. Das Ganze würde für Sie daher ca. 400 € "günstiger" werden.
2. Oder soll der Fall verhandelt werden?
Ohne Einblick in die Akte und detaillierte Information, kann Ihnen niemand sagen, ob es günstiger ist, die Klage zurückzunehmen, oder es auf Urteil ankommen zu lassen.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichem Gruß
N.Schulze
Wie ist es mit den Kosten der Anwälte beider Seiten aus ?
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage und zwar wie folgt:
Wenn Sie die Klage zurücknehmen, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Den "Rabatt" erhalten Sie nur auf die Gerichtskosten. Die Kosten Ihres Anwalts, sowie die des Anwalts der Gegenseite, fallen voll an. Hier gibt es keine "Kostenersparnis".
Mit freundlichen Grüßen
N.Schulze