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Klageandrohung durch Vermieter

27. Juni 2009 20:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Guten Tag,

unser Vermieter hat sich in den letzten Jahren mit seiner Nebenkostennachzahlung an uns immer "verrechnet" .
Wir konnten ihm immer beweisen das seine Abrechnung falsch war und er sie zu unseren Gunsten ändern mußte.

Bei der letzten Abrechnung, diese ging nur über 3 Monate brachte er allein für Heizkosten (2 Personen, 140m²) 1200ltr.Heizöl in seine Nachzahlungsrechnung.(Wir hatten sonst im ganzen Jahr nur 1300ltr.Heizöl verbraucht)
Wir fanden noch mehr Widersprüche und erbaten die Einsicht der Beleg und Unterlagen.
Jetzt hat der Vermieter einen Rechtsanwalt beauftragt mit uns den Schriftverkehr zu führen.
Der RA schriebt, uns würde keine Einsicht der Unterlagen für 2007 zustehen (obwohl der Vermieter seinen "Rechenfehler" erst 2009 berichtigte) auf 2008 ging er gleich überhaupt nicht ein.

Er schrieb wir wären mit der Nachzahlung in Verzug und der Vermieter würde, sollten wir nicht innerhalb einer Woche zahlen Klage einreichen.
Zusätzlich müssen wir auch noch ihn ( den RA des Vermieters zahlen)

Wir möchten die Unterlagen einsehen, bekommen aber bis jetzt keinen Termin vom Vermieter.
Sollten die Unterlagen stimmen, wollen wir ja auch bezahlen.

Kann der RA unseres Vermieters uns eine Rechnung schicken? Oder ist es nur eine leere Drohung.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

Zum Ersatz der Ihrem Vermieter enstandenen Anwaltskosten sind Sie grundsätzlich (nur) verpflichtet, wenn Sie mit der Zahlung der nachgeforderten Betriebskosten in Verzug sind (§ 280 Abs. 1, Abs 2 i. V. mit § 286 BGB ).

Ob dies der Fall ist, läßt sich anhand der mir zur Verfügung stehenden Informationen nicht abschließend beurteilen.

Verzug setzt allerdings stets eine fällige Forderung voraus. Zu prüfen wäre deshalb, ob dem Vermieter überhaupt eine Nachforderung gegen Sie zusteht. Fehlt es daran, kann naturgemäß auch kein Zahlungsverzug vorliegen.

Außerdem kann zu Ihren Gunsten ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB bestehen. Ein solches Recht steht dem Mieter im Regelfall zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ermöglicht, also ihm insbesondere die Einsicht in die Belege verweigert (vgl. BGH, Urt. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 ).

Aus meiner Sicht kann es deshalb sinnvoll sein, daß Sie die Zahlung der in Rede stehenden Betriebskosten (zunächst) verweigern, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf Ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB .

Ob ein solches Recht tatsächlich besteht, läßt sich allerdings aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. Auch deshalb sollten Sie erwägen, Ihrerseits die Hilfe eines Kollegen vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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