Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Zum Ersatz der Ihrem Vermieter enstandenen Anwaltskosten sind Sie grundsätzlich (nur) verpflichtet, wenn Sie mit der Zahlung der nachgeforderten Betriebskosten in Verzug sind (§ 280 Abs. 1, Abs 2
i. V. mit § 286 BGB
).
Ob dies der Fall ist, läßt sich anhand der mir zur Verfügung stehenden Informationen nicht abschließend beurteilen.
Verzug setzt allerdings stets eine fällige Forderung voraus. Zu prüfen wäre deshalb, ob dem Vermieter überhaupt eine Nachforderung gegen Sie zusteht. Fehlt es daran, kann naturgemäß auch kein Zahlungsverzug vorliegen.
Außerdem kann zu Ihren Gunsten ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB
bestehen. Ein solches Recht steht dem Mieter im Regelfall zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ermöglicht, also ihm insbesondere die Einsicht in die Belege verweigert (vgl. BGH, Urt. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
).
Aus meiner Sicht kann es deshalb sinnvoll sein, daß Sie die Zahlung der in Rede stehenden Betriebskosten (zunächst) verweigern, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf Ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB
.
Ob ein solches Recht tatsächlich besteht, läßt sich allerdings aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. Auch deshalb sollten Sie erwägen, Ihrerseits die Hilfe eines Kollegen vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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